Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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In der Anwaltsliste ist bei dem Namen des eingetragenen Rechtsanwalts, für 
welchen ein Folium im Register eröffnet ist, die Nummer des Foliums anzugeben. 
5. Der Nachweis, daß der zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz in Gemäßheit 
des § 18 der Rechtsanwaltsordnung genommen habe, ist bei dem Gericht, bei welchem 
er zugelassen worden, durch Zeugniß der betreffenden Ortspolizeibehörde zu führen. 
Es bedarf jedoch des Nachweises nicht, sofern gerichtskundig ist, daß der Rechts- 
anwalt an dem Ort, welcher in der die Zulassung betreffenden Benachrichtigung (§ 1) 
bezeichnet ist, seinen Wohnsitz bereits hat. 
66. Die in § 20 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Anzeige über Ver- 
änderung des Wohnsitzes hat der Rechtsanwalt an das Gericht, bei welchem er zu- 
gelassen ist, und zugleich an das Justiz-Ministerium zu erstatten. 
& 7. Die Veränderung des Wohnsitzes ist, sofern sie nicht die Zurücknahme der 
Zulassung bedingt, in der Anwaltsliste bei dem Namen des betreffenden Rechtsanwalts 
zu verlautbaren. 
Die Verlautbarung erfolgt auf Grund der dem Gericht erstatteten Anzeige und 
des beigebrachten Nachweises der anderweiten Wohnsitznahme ohne Weiteres, 
1. wenn der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt, dem gestattet war, an 
einem anderen Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu wohnen (§ 18 Abf. 3 
der Rechtsanwaltsordnung), den Wohnsitz an den Ort des Amtsgerichts verlegt; 
2. wenn der auf Grund der Bestimmungen in § 9, § 107 Abs. 1 der Rechtsanwalts- 
ordnung bei einem Landgericht oder bei einer am Ort eines Amtsgerichts be- 
stehenden Kammer für Handelssachen zugelassene, an einem anderen Ort inner- 
halb des Landgerichtsbezirks wohnhafte Rechtsanwalt seinen Wohnsitz an den 
Ort des Landgerichts oder der Kammer für Handelssachen verlegt. 
In anderen Fällen einer Veränderung des Wohnsitzes darf deren Verlautbarung 
in der Anwaltsliste nur mit Genehmigung des Justiz-Ministeriums erfolgen. 
§§8. Wird der erforderliche Nachweis der Wohnungsnahme nicht binnen drei 
Monaten seit dem Erfolge der in § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Benachrichtigung bei- 
gebracht, oder wird dem Gericht bekannt, daß ein bei ihm zugelassener Rechtsanwalt 
den in der Anwaltsliste angegebenen Wohnsitz aufgegeben habe, oder wird von dem 
Rechtsanwalt, welcher an dem Orte dieses Gerichts nicht wohnhaft ist, die Bestellung 
eines am Sitz des Gerichts wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten oder, im 
Falle der Erledigung eines bezüglichen Auftrags, die anderweite Bestellung eines solchen 
Zustellungsbevollmächtigten einen Monat lang versäumt, so hat das Gericht hierüber 
Anzeige an das Justiz-Ministerium zu erstatten.
	        
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