Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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3. Ueber jeden mündlich angebrachten Antrag auf eine Eintragung ist ein Protokoll 
aufzunehmen. 
4. Die Protokolle, sowie die eingehenden schriftlichen Anträge auf Eintragungen 
sind in Beilagsakten zu dem Register zu sammeln. Jedem Eintrag einer Forderung, 
eines Widerspruchs oder einer Löschung ist die Angabe des Tages, an welchem die 
Eintragung erfolgt, und der Hinweis auf die Aktenstellen beizuschreiben, an welchen 
sich die Unterlagen des Eintrags befinden. 
5. Nach dem 30. September 1881 darf in das Register eine Einbringenforderung 
nicht mehr eingetragen werden. Die bis zu dem gedachten Tage und an demselben 
angemeldeten Forderungen sind, soweit dies nach geordnetem Geschäftsgange ausführbar 
ist, vor Ablauf dieses Tages einzutragen. 
Nach dem letzten zulässigen Forderungseintrage ist der Abschluß des Registers 
unter Beifügung des Datums zu vermerken. Der Vermerk ist von dem Amtsrichter 
zu vollziehen. 
Dresden, am 9. August 1879. 
Ministerium der Jufstiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg
	        
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