Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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86. In den Fällen des 8 340, Abs. 2 der Civilprozeßordnung und des § 71 der 
Strafprozeßordnung erfolgt die Zeugenvernehmung durch ein von dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen Hauses mit anderen Zeugen oder 
mit dem Beschuldigten findet nur dann statt, wenn sie von dem Ersteren verlangt wird. 
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugniß aufgerufen werden. 
& . Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechtsstreit einem Mitglied des 
Königlichen Hauses zufallenden Parteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf, bei welchem 
Gericht der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichts 
beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zufallenden Parteieide werden 
für ihn durch den gemäß der Bestimmungen in § 4, Abs. 2 bestellten Anwalt geleistet. 
& S. Die Bestimmungen im sechsten und siebenten Buch der Civilprozeßordnung 
finden gegen den König und die Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. 
6 9. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises (§ 447 fg. der Civilprozeß- 
ordnung) sind die Gesuche des Prozeßgegners des Königs oder eines Mitglieds des 
Königlichen Hauses auch in den Fällen des § 448, Abs. 3 der Civilprozeßordnung bei 
dem Oberlandesgericht anzubringen. 
Zur Vornahme der im achten Buch der Civilprozeßordnung bezeichneten gericht- 
lichen Amtshandlungen ist, sofern dieselben gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses 
zu richten sind, ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig. 
Wegen Uebertragung der in § 674 der Civilprozeßordnung bezeichneten nicht ge- 
richtlichen Amtshandlungen wird, sofern sie vom Prozeßgegner eines Mitglieds des 
Königlichen Hauses beantragt sind, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Bestimmung 
getroffen. 
Die in § 678, Abs. 1 und 2, 8§ 774, 775 der Civilprozeßordnung gedachten 
Amtshandlungen können nur nach vorgängiger Anzeige an den König, die § 678, 
Abs. 3, §§ 782, 789, 798 bezeichneten Amtshandlungen nur mit Genehmigung des 
Königs stattfinden. In den Fällen des § 678, Abs. 1 und 2 ist ein Vertreter des 
Ministeriums des Königlichen Hauses zuzuziehen. 
* 10. Die nach §1 dem Oberlandesgericht in erster Instanz zugewiesenen bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten, sowie die in 9§9, Abs. 1 bezeichneten gerichtlichen Amtshand- 
lungen gehören vor den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts. Hat sich der Präsident 
des letzteren für das betreffende Geschäftsjahr diesem Senat angeschlossen, so tritt an 
Stelle des Präsidenten des Gerichtshofs der dem zweiten Civilsenat angehörende 
Senatspräsident.
	        
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