Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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. 7. Derret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
der Parthe zwischen Leipzig und Schönefeld; 
vom 18. Januar 1879. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund der Bestimmung in § 12 des Gesetzes 
über die Berichtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter 
dem Namen 
„Genossenschaft für Berichtigung der Parthe zwischen Leipzig und Schönefeld“ 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person 
an letztere mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts- 
ordnung allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 18. Jannar 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
  
K 8. Verordnung, 
eine Abänderung des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung 
der Militärpersonen vom 13. August 1870 betreffend; 
vom 31. Januar 1879. 
Des durch die Verordnung vom 13. August 1870 (Seite 288 des Gesetz= und. Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1870) bekannt gemachte Reglement über die Civilversorgung 
und Civilanstellung der Militärpersonen wird dahin abgeändert, daß 
1. Unteroffizieren schon nach vollendeter neunjähriger activer Militärdienstzeit eine 
Anstellung in der Königlichen Stadt= und Landgendarmerie zu Theil werden 
kann und 
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