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2. denselben solchenfalls die Dienstzeit, welche sie im Gendarmeriedienst bis zur Er-
reichung einer zwölfjährigen Gesammtdienstzeit verbringen (nach 9 Jahren
Heeresdienst, 3 Jahre in der Gendarmerie), für die Erlangung der Militär—
anwärter-Eigenschaft mit angerechnet und ihnen im Falle des Wohlverhaltens
der vom Kriegsministerium auszufertigende Civilversorgungsschein ausgestellt
werden kann.
Dresden, den 31. Januar 1879.
Sämmtliche Ministerien.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. v. Abeken.
Frhr. v. Könneritz.
Fischer.
.K 9. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Thum enthaltenen
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 5. Februar 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Stadtgemeinde Thum für die von derselben
[ errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der vom Ministerium
des Innern bestätigten bezüglichen Sparkassen-Ordnung enthaltene Ausnahme von be-
stehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 5. Februar 1879.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Rosenberg.
Sparkassen-Ordnung
für die Stadt Thum.
20. 2c.
## 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen sind einer Verkümmerung nicht
unterworfen, doch kann dadurch die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich
vorfindenden Sparkassenbücher nicht gehindert werden.