Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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2. denselben solchenfalls die Dienstzeit, welche sie im Gendarmeriedienst bis zur Er- 
reichung einer zwölfjährigen Gesammtdienstzeit verbringen (nach 9 Jahren 
Heeresdienst, 3 Jahre in der Gendarmerie), für die Erlangung der Militär— 
anwärter-Eigenschaft mit angerechnet und ihnen im Falle des Wohlverhaltens 
der vom Kriegsministerium auszufertigende Civilversorgungsschein ausgestellt 
werden kann. 
Dresden, den 31. Januar 1879. 
Sämmtliche Ministerien. 
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. v. Abeken. 
Frhr. v. Könneritz. 
Fischer. 
  
.K 9. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Thum enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 5. Februar 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Stadtgemeinde Thum für die von derselben 
[ errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der vom Ministerium 
des Innern bestätigten bezüglichen Sparkassen-Ordnung enthaltene Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 5. Februar 1879. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Rosenberg. 
Sparkassen-Ordnung 
für die Stadt Thum. 
20. 2c. 
## 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen sind einer Verkümmerung nicht 
unterworfen, doch kann dadurch die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich 
vorfindenden Sparkassenbücher nicht gehindert werden.
	        
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