Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift 
anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhanden— 
sein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde 
kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Betheiligter anordnen. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober laufenden Jahres in Kraft. 
Dresden, am 21. Mai 1897. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Vodel. 
Gersdorf. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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