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20. Februar 1879, jedoch unter Hinweglassung der Bezeichnung der Behörde in dem
Eidesvorhalte § 2, zu verpflichten.
Die Verpflichtung erfolgt bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der zu Ver-
pflichtende den Vorbereitungsdienst antritt.
& . Jede Veränderung in dem Vorbereitungsdienste ist, soweit sie nicht auf An-
ordnung des Justiz-Ministeriums erfolgt, von dem Candidaten dem Justiz-Ministerium
anzuzeigen.
Von dem Rechtsanwalte oder von dem Gericht, bei welchem der Candidat bis zum
Eintritt der Veränderung beschäftigt gewesen, ist zu diesem Zeitpunkt über dessen Be-
fähigung und Leistungen, sowie über sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten
Bericht an das Justiz-Ministerium zu erstatten.
Ist während des Zeitraumes eines Jahres eine Veränderung im Dienste nicht ein-
getreten, so hat nach Ablauf des Jahres eine gleiche Berichtserstattung zu erfolgen.
6 9. Der zum Vorbereitungsdienste Zugelassene führt während der Dauer des-
selben das Dienstprädicat „Referendar,“ gleichviel ob der Vorbereitungsdienst bei einer
Behörde oder bei einem Rechtsanwalte begonnen wird.
Den im Vorbereitungsdienste bei Behörden stehenden Referendaren steht das Be-
fugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigung von Abschriften zu.
* 10. Dem Justiz-Ministerium bleibt vorbehalten, von einzelnen Bestimmungen
dieser Verordnung ausnahmsweise zu entbinden.
Dresden, am 17. September 1879.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
99. Verordnung,
die Abhaltung von Sühneversuchen mit Studirenden der Universität zu Leipzig und
des Königlichen Polytechnikums zu Dresden betreffend;
vom 18. September 1879.
Auf Grund von § 21 der Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend,
vom 16. Mai 1879, wird im Einverständnisse mit dem Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts mit Allerhöchster Genehmigung hiermit verordnet: