Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Zu § 93 des 
G. V. Gs. und 
§ 280 der 
St. P.O. 
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Standes, Berufes oder Gewerbes, des Lebensalters und des Wohnorts aufzuführen. 
Jede Liste enthält außerdem eine Spalte für Bemerkungen. 
In gleicher Weise ist die Vorschlagsliste für die Geschworenen einzurichten. Dieselbe 
enthält eine Spalte für Bemerkungen des Vorsitzenden des Ausschusses und eine weitere 
Spalte für Bemerkungen des Präsidenten des Landgerichts. 
*12. Die Uebersendung der Vorschlagsliste nebst den Einsprachen, welche sich 
auf die in dieselbe aufgenommenen Personen beziehen, an den Präsidenten des Land- 
gerichts ist bis zum 30. November zu bewirken. Beizufügen sind die zu den Einsprachen 
gehörigen Schriftstücke, sowie eine beglaubigte Abschrift des über die Ausschußsitzung 
aufgenommenen Protokolls, soweit dasselbe die Auswahl der zu Geschworenen vor- 
geschlagenen Personen betrifft. 
*13. Die Jahreslisten der Hauptgeschworenen und der Hülfsgeschworenen sind 
nach Maßgabe der in § 11, Abs. 1 für die Jahreslisten der Schöffen getroffenen Be- 
stimmung einzurichten. 
& 14. Die Aufstellung der Listen und alle in Bezug auf die Berufung von 
Schöffen und Geschworener ergehenden Verhandlungen, Beschlüsse und Entscheidungen 
erfolgen kostenfrei. 
15. Die Urlisten sind, sobald die Geschäfte des Ausschusses beendigt sind, an 
die Gemeindevorsteher zurückzugeben. Letzteren ist dabei zugleich Mittheilung zu 
machen, wenn Personen als unfähig zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen oder 
als solche, welche zu diesen Aemtern nicht berufen werden sollen, nachträglich aus der 
Urliste gestrichen worden sind. 
16. Die Bestimmung in 8§ 22 der Verordnung zu Ausführung des § 2 des 
Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 3. Mai 1879, nach welcher die auf 
Grund dieser Verordnung aufgestellten Listen Geltung bis zum 1. Januar 1881 
behalten, bleibt unberührt. 
# 17. Die nach § 45 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzunehmende Ausloosung 
der Schöffen erfolgt in der Weise, daß die Ziehung der Namen der Schöffen so lange 
fortgesetzt wird, bis die Urne kein Loos mehr enthält, worauf mit der Ziehung von 
Neuem begonnen und in gleicher Weise fortgefahren wird, bis für sämmtliche ordentliche 
Sitzungstage die Schöffen bestimmt sind. 
18. Die Festsetzung der Sitzungsperioden der Schwurgerichte für die einzelnen 
Landgerichte erfolgt durch das Justiz-Ministerium. 
#19., Damit die zu den Schwurgerichtsverhandlungen zuzuziehenden Geschworenen 
in den Stand gesetzt werden, rechtzeitig die für eine längere Abwesenheit von ihrem 
Wohnsitz erforderlichen häuslichen oder geschäftlichen Vorkehrungen zu treffen, ist bei
	        
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