Zu § 93 des
G. V. Gs. und
§ 280 der
St. P.O.
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Standes, Berufes oder Gewerbes, des Lebensalters und des Wohnorts aufzuführen.
Jede Liste enthält außerdem eine Spalte für Bemerkungen.
In gleicher Weise ist die Vorschlagsliste für die Geschworenen einzurichten. Dieselbe
enthält eine Spalte für Bemerkungen des Vorsitzenden des Ausschusses und eine weitere
Spalte für Bemerkungen des Präsidenten des Landgerichts.
*12. Die Uebersendung der Vorschlagsliste nebst den Einsprachen, welche sich
auf die in dieselbe aufgenommenen Personen beziehen, an den Präsidenten des Land-
gerichts ist bis zum 30. November zu bewirken. Beizufügen sind die zu den Einsprachen
gehörigen Schriftstücke, sowie eine beglaubigte Abschrift des über die Ausschußsitzung
aufgenommenen Protokolls, soweit dasselbe die Auswahl der zu Geschworenen vor-
geschlagenen Personen betrifft.
*13. Die Jahreslisten der Hauptgeschworenen und der Hülfsgeschworenen sind
nach Maßgabe der in § 11, Abs. 1 für die Jahreslisten der Schöffen getroffenen Be-
stimmung einzurichten.
& 14. Die Aufstellung der Listen und alle in Bezug auf die Berufung von
Schöffen und Geschworener ergehenden Verhandlungen, Beschlüsse und Entscheidungen
erfolgen kostenfrei.
15. Die Urlisten sind, sobald die Geschäfte des Ausschusses beendigt sind, an
die Gemeindevorsteher zurückzugeben. Letzteren ist dabei zugleich Mittheilung zu
machen, wenn Personen als unfähig zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen oder
als solche, welche zu diesen Aemtern nicht berufen werden sollen, nachträglich aus der
Urliste gestrichen worden sind.
16. Die Bestimmung in 8§ 22 der Verordnung zu Ausführung des § 2 des
Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 3. Mai 1879, nach welcher die auf
Grund dieser Verordnung aufgestellten Listen Geltung bis zum 1. Januar 1881
behalten, bleibt unberührt.
# 17. Die nach § 45 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzunehmende Ausloosung
der Schöffen erfolgt in der Weise, daß die Ziehung der Namen der Schöffen so lange
fortgesetzt wird, bis die Urne kein Loos mehr enthält, worauf mit der Ziehung von
Neuem begonnen und in gleicher Weise fortgefahren wird, bis für sämmtliche ordentliche
Sitzungstage die Schöffen bestimmt sind.
18. Die Festsetzung der Sitzungsperioden der Schwurgerichte für die einzelnen
Landgerichte erfolgt durch das Justiz-Ministerium.
#19., Damit die zu den Schwurgerichtsverhandlungen zuzuziehenden Geschworenen
in den Stand gesetzt werden, rechtzeitig die für eine längere Abwesenheit von ihrem
Wohnsitz erforderlichen häuslichen oder geschäftlichen Vorkehrungen zu treffen, ist bei