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Erlaß der Ladungen an die Hauptgeschworenen und Hülfsgeschworenen zugleich die
muthmaßliche Dauer der betreffenden Sitzungsperiode anzugeben oder ein Verzeichniß
der angesetzten Hauptverhandlungen beizufügen.
Dresden, den 23. September 1879.
Ministerium der Juftiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
die Rangverhältnisse der Richter und Staatsanwälte betreffend;
vom 24. September 1879.
Se Majestät der König haben
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
den Rang in Klasse II, Nr. 4;
2. den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts,
dem ersten Staatsanwalt bei diesem Gerichtshof,
den Präsidenten der Landgerichte, denen für ihre Person der Rang in Klasse II
verliehen ist,
den Rang in Klasse II, Nr. 14;
3. den Präsidenten der Landgerichte, denen der Rang in Klasse II nicht ausdrücklich
verliehen ist,
den Oberlandesgerichtsräthen, denen für ihre Person der Rang in Klasse III
verliehen ist,
den Rang in Klasse III, Nr. 4;
4. den Oberlandesgerichtsräthen, denen der Rang in Klasse III nicht ausdrücklich
verliehen ist,
den Directoren der Landgerichte,
den Staatsanwälten, denen für ihre Person der Titel eines Oberstaatsanwalts
verliehen ist,
den Amtsrichtern, denen für ihre Person der Titel eines Oberamtsrichters ver-
liehen ist,
den Rang in Klasse IV, Nr. 1;