Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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wie der Einlage- und Rentenbedingungen ausdrücklich zu erklären und zu dem Ende 
eine Anmeldung nach einem von, der Altersrentenbank und deren Agenturen unent— 
geltlich zu beziehenden Schema auszufertigen und an die Altersrentenbank oder eine 
Agentur einzureichen. 
2. Die auf das Lebensalter bezügliche Angabe ist durch beizufügendes Geburts- 
zeugniß zu bescheinigen. Dergleichen Zeugnisse werden den Anmeldenden später zurück- 
egeben. 
3. Ist der Einleger zu selbstständigen Vermögensverfügungen nicht berechtigt, so 
ist bei der von dessen gesetzmäßigem Vertreter zu bewirkenden Anmeldung zugleich zu 
erklären, ob dieselbe sich auf die mit ihr gleichzeitig erfolgende Einzahlung beschränken, 
oder auch für fernere vom Einleger selbst bewirkte Einzahlungen gelten solle. Erklär- 
ungen der letzteren Art sind jederzeit widerruflich; doch muß der Widerruf schriftlich 
an die Altersrentenbank eingereicht werden. 
& 7. 1. Bei wiederholter Einzahlung von Einlagen Seiten desselben Einlegers 
für den nämlichen Versicherten unter den früher angemeldeten Einlage= und Renten- 
bedingungen bedarf es einer wiederholten förmlichen Anmeldung nicht, sondern nur der 
Einreichung des nach der ersten Einzahlung für den Versicherten ausgefertigten Ein- 
lagebuchs. Sollen aber spätere Einlagen unter veränderten Bedingungen gemacht 
werden, so sind neue Anmeldungen (§ 6, 1) einzureichen. 
2. Die in der bürgerlichen Stellung oder in dem wesentlichen Aufenthalte der 
Versicherten oder Vorbehaltsberechtigten eingetretenen Veränderungen sind der Alters- 
rentenbank anzuzeigen. 
&#. Die Einzahlungen können, beziehentlich bis zur Erfüllung des 75. Alters- 
jahres eines Versicherten und so lange dadurch eine Ueberschreitung des zulässigen höchsten 
Rentenbetrags von Zweitausend Mark nicht herbeigeführt wird, entweder regelmäßig 
in bestimmten Fristen und festen Beträgen wiederholt, oder auch ohne Einhaltung 
bestimmter Fristen zu jeder beliebigen Zeit und mit der in § 12 Absatz 3 des Gesetzes 
enthaltenen Beschränkung in beliebigen Beträgen gemacht werden. 
89. 1. Die unter Ia und lla beiliegenden Tarife geben die jährliche Altersrente 
an, welche durch Einzahlung von Einhundert Mark nach Verschiedenheit des Alters 
erworben wird (Rente nach Prozenten der Einzahlung), und zwar enthält der Tarif 
la die Renten, welche unter Kapital-Verzicht, der Tarif ladagegen die Renten, welche 
unter Kapital-Vorbehalt erworben werden. 
2. Die Tarife Ilb und lb geben diejenigen Beträge an, welche erforderlich sind, 
um eine Altersrente von jährlich 100= zu erwerben (Kaufwerthe der Altersrenten), 
und zwar Ib für den Fall des Kapitalverzichtes, IIb aber für den Fall des Kapital- 
vorbehaltes. 
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