Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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verkehr Oberdorf-Oberoderwitz. Die Leitung des Betriebs erfolgt durch die 
Generaldirection der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne bekannt 
machen wird. Dagegen verbleibt die Erledigung der auf Bauangelegenheiten und die 
Regulirung der Besitzverhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der neuen 
Bahnstrecke bis auf Weiteres noch dem für den Bau derselben bestellten Commissar, 
Finanzrath Schreiner. 
Dresden, am 7. October 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
111. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen 
Landtage betreffend; 
vom 15. October 1879. 
S. Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden 
ordentlichen Landtage auf 
den 3. November dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider 
ständischer Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern er- 
gehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 15. October 1879. 
Gesammtministerium. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Fischer.
	        
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