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und Einrichtung von Geschäftsbüchern nähere Anordnung vom Finanz-Ministerium
ergeht.
Dresden, den 4. October 1879.
Ministerium der Justiz.
Für den Minister:
Herbig.
Rosenberg.
& 113. Bekanntmachung,
die Vertretung des Stagtsfiscus durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen
betreffend;
vom 15. October 1879.
Aus Anlaß der mit dem 1. dieses Monats eingetretenen Aenderungen in der Gerichts—
verfassung und dem Prozeßverfahren wird die in der Bekanntmachung des Finanz-
Ministeriums vom 17. Juni 1869 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 159) der
Generaldirection der Staatseisenbahnen übertragene Vertretung des Staatsfiscus hier-
mit anderweit dahin geregelt, daß sich diese mit dem Rechte zur Ernennung von Nach-
bevollmächtigten verbundene Vertretungsbefugniß in Zukunft auf alle nach § 23 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, welche aus dem Staatseisenbahnbetriebe oder aus den der General-=
direction übertragenen Eisenbahn-Neubauten herrühren, ingleichen auf Expropriations-
und Besitzregulirungsangelegenheiten, insoweit dieselben die im Betriebe befindlichen
Staatseisenbahnen oder die von der Generaldirection geleiteten Staatseisenbahn-Neu-
bauten betreffen, endlich auf alle bei der Staatseisenbahn-Betriebs= oder Bauverwalt-
ung vorkommenden Angelegenheiten des Arrestes und der einstweiligen Verfügung —
Achtes Buch, fünfter Abschnitt der Civilprozeßordnung — erstrecken soll.
Dresden, am 15. October 1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.