Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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und Einrichtung von Geschäftsbüchern nähere Anordnung vom Finanz-Ministerium 
ergeht. 
Dresden, den 4. October 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Herbig. 
Rosenberg. 
  
& 113. Bekanntmachung, 
die Vertretung des Stagtsfiscus durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen 
betreffend; 
vom 15. October 1879. 
Aus Anlaß der mit dem 1. dieses Monats eingetretenen Aenderungen in der Gerichts— 
verfassung und dem Prozeßverfahren wird die in der Bekanntmachung des Finanz- 
Ministeriums vom 17. Juni 1869 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 159) der 
Generaldirection der Staatseisenbahnen übertragene Vertretung des Staatsfiscus hier- 
mit anderweit dahin geregelt, daß sich diese mit dem Rechte zur Ernennung von Nach- 
bevollmächtigten verbundene Vertretungsbefugniß in Zukunft auf alle nach § 23 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, welche aus dem Staatseisenbahnbetriebe oder aus den der General-= 
direction übertragenen Eisenbahn-Neubauten herrühren, ingleichen auf Expropriations- 
und Besitzregulirungsangelegenheiten, insoweit dieselben die im Betriebe befindlichen 
Staatseisenbahnen oder die von der Generaldirection geleiteten Staatseisenbahn-Neu- 
bauten betreffen, endlich auf alle bei der Staatseisenbahn-Betriebs= oder Bauverwalt- 
ung vorkommenden Angelegenheiten des Arrestes und der einstweiligen Verfügung — 
Achtes Buch, fünfter Abschnitt der Civilprozeßordnung — erstrecken soll. 
Dresden, am 15. October 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller.
	        
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