Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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c) alle im Wege der Expropriation stattfindenden Grundstücksabtrennungen, 
4) alle Dismembrationsprojecte, welche sich noch in der Vorbereitung befinden, und 
bei denen über die Abgrenzung und Zahl der Trennstücke noch keine feste Be- 
stimmung getroffen, auch für die Trennstücke noch keine Käufer gefunden 
worden sind. 
Endlich sind 
e) die Kreissteuerräthe ermächtigt, wenn sich in einzelnen Arbeitsbezirken der tech- 
nischen Steuerbeamten die Aufträge für Grundstückstheilungen dermaßen häufen, 
daß die Uebernahme weiterer Aufträge die prompte Erledigung der eigent- 
lichen Dienstgeschäfte gefährden würde, weitere solche Aufträge abzulehnen. 
. Die Anträge auf Fertigung geodätischer Dismembrationsunterlagen sind, 
wenn die zu theilenden Grundstücke in einem Steuerbezirke liegen, innerhalb dessen ein 
Kreissteuerrath seinen Sitz hat, bei dem Kreissteuerrathe, andernfalls dagegen bei dem 
am Sitze der Bezirkssteuereinnahme, in deren Bezirke die zu theilenden Grundstücke 
liegen, stationirten Vermessungsingenieur anzubringen. 
Den Kreissteuerräthen bleibt jedoch überlassen, für die Entgegennahme von solchen 
Anträgen andere Stellen zu bestimmen und zu diesem Zwecke auch Theile eines Steuer- 
bezirks einem außerhalb desselben stationirten Vermessungsingenieur zuzuweisen. 
Dergleichen Abweichungen von der Bestimmung in Absatz 1 sind von dem Kreis- 
steuerrathe in den Amtsblättern der betheiligten Bezirke öffentlich bekannt zu machen. 
3. Den Anträgen auf Fertigung geodätischer Dismembrationsunterlagen ist 
nur dann Folge zu geben, wenn sie von den Eigenthümern der zu theilenden Grund- 
stücke, sei es von ihnen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Betheiligten gestellt sind. 
& 4. Wegen Einrichtung und Beschaffenheit der graphischen Unterlagen, der 
Dismembrationsanbringen und der sonst zugehörigen Schriften, ingleichen wegen Aus- 
führung des Geschäfts selbst ist den deshalb bestehenden Vorschriften allenthalben nach- 
zugehen. 
Die technischen Steuerbeamten sind befugt, von den in ihren Händen oder bei dem 
Kreissteuerrathe befindlichen Menselblattduplicaten die als Dismembrationsunterlage 
erforderliche Copie (Punkt 8 a der Verordnung vom 8. August 1856, Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt, Seite 190 fg.) selbst zu entnehmen. 
Die Copie ist mit einem Abdrucke des Dienststempels zu versehen. 
· Z5.FürdiedurchtechnischeSteuerbeamtenach§1geliefertenArbeitenwerden 
den Auftraggebern 
1. Gebühren nach der auf die Arbeiten selbst und die zu deren Erledigung noth— 
wendigen Reisen der technischen Steuerbeamten verwendeten Zeit in Gemäßheit 
der in der revidirten Taxordnung für die Feldmesser vom 19. December 1872
	        
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