Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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4. Derjenige, welcher eine Interimsquittung zum Eintausche des mit dem ordnungs- 
mäßigen Eintrage versehenen Einlagebuchs überreicht oder einsendet, ist als zur 
Empfangnahme nurgedachten Buchs berechtigt anzusehen. 
13. 1. Soll von dem durch § 4b des Gesetzes zugestandenen Rechte, Einlagen 
zinslos aus der Altersrentenbank zurückzuziehen, Gebrauch gemacht werden, so bedarf 
es nur eines mündlichen, ebenso bei jeder Agentur, deren Geldmittel die Zahlung ge- 
statten, wie bei der Altersrentenbank zulässigen Antrags, verbunden mit der Abgabe 
des Einlagebuchs und einer Quittung des zu einer solchen Zurückziehung Berechtigten. 
In dem Falle, wo der Einleger das eingezahlte Kapital einer andern Person vor- 
behalten hat, ist hierzu noch die schriftliche Genehmigung dieser Person beizubringen. 
2. Nachdem bei der Altersrentenbank die nöthigen Abstreichungen in den Einlage- 
büchern bewirkt worden sind, erhalten die betheiligten Einleger, beziehentlich gegen 
Rückgabe des erhaltenen Empfangsscheins, diejenigen Einlagebücher, welche noch unab- 
gestrichene Einträge enthalten oder deren Weiterbenutzung ausdrücklich vorbehalten 
worden ist, wieder zurück, wogegen alle übrigen derartig erledigten Einlagebücher bei 
der Altersrentenbank zurückbehalten werden. 
3. Bei Quittungen und Genehmigungserklärungen kann die Kassenstelle, der sie 
zugehen, wenn ihr die Persönlichkeit des Empfängers oder die Echtheit einer Unter- 
schrift nicht außer Zweifel ist, die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen. 
4. Die erfolgte Einreichung des Einlagebuchs ist von den Kassenstellen auf Ver- 
langen zu bescheinigen. 
14. 1. Die Liquidation einer Altersrente ist zur Zeit des vorher bestimmten 
Eintritts in den Rentengenuß von dem Betheiligten unter Beifügung des Einlagebuchs 
und Bezeichnung der Kassenstelle (Altersrentenbank oder Agentur), bei welcher die 
Renten künftig erhoben werden sollen, unmittelbar bei der Altersrentenbank schriftlich zu 
beantragen. 
Bei denjenigen Renten, deren Lauf zur Zeit der geleisteten Einzahlung beginnt 
(einfachen Leibrenten und sofort beginnenden Zeitrenten), bedarf es eines besonderen 
Antrages auf Liquidation nicht. 
2. Will der Versicherte die nach § 7 des Gesetzes zulässige Umwandlung der An- 
wartschaft auf eine später beginnende Rente in eine früher beginnende dergleichen bean- 
tragen, so hat er Solches unter Einreichung des für ihn ausgestellten Einlagebuchs 
und unter Angabe derjenigen Kassenstelle, bei welcher er die betreffende Rente zu er- 
heben wünscht, bei der Altersrentenbankverwaltung schriftlich anzubringen. 
15. 1. Dafern die Liquidation einer Rente ergeben hat, daß dieselbe für's 
Jahr wenigstens „Drei Mark“ beträgt, auch beziehentlich bei Mitberücksichtigung etwa 
1879. 4
	        
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