Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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der Wohlfahrts= und Sicherheits-Polizeibehörden, der gerichtlichen Polizei und andern —, 
so ist in die Eidesnormen in § 2 an geeigneter Stelle einzuschalten: 
„die Ihnen in Ihrer Bedienstung obliegenden Anzeigen der Wahrheit getreu 
zu erstatten." 
5. Wird ein nach dem Gesetze vom 7. März 1835 bereits verpflichteter Staats- 
diener (8§ 2 sub a) zu einer anderen Stelle in demselben oder in einem anderen Dienst- 
zweige versetzt, so hat eine nochmalige eidliche Verpflichtung desselben nicht statt- 
zufinden, sondern es hat solchenfalls der neue Bestallungsact, insoweit nicht von einem 
solchen auf besondere Anordnung der Anstellungsbehörde abzusehen ist, lediglich darauf 
sich zu beschränken, daß der betreffende Staatsdiener, unter Hinweisung auf die im 
Allgemeinen, nach dem Gesetze vom 7. März 1835 bereits abgelegte Eidespflicht, zu 
treuer und gewissenhafter Erfüllung der mit der neuen Stelle verbundenen Dienst- 
obliegenheiten anermahnt und ihm der Handschlag deshalb abgenommen wird. 
In gleicher Weise ist in der Regel und dafern nicht Seiten der betreffenden An- 
stellungsbehörde die eidliche Verpflichtung besonders angeordnet wird, auch dann zu 
verfahren, wenn einem nach der Eidesnorm unter lit. b des § 2 eidlich bereits ver- 
pflichteten Functionär eine andere Stelle, mit welcher Staatsdienereigenschaft ebenfalls 
nicht verbunden ist, übertragen wird. 
Was im Vorstehenden bestimmt ist, hat auch in allen denjenigen Fällen zu gelten, 
in welchen die frühere Verpflichtung nach den der Verordnung vom 2. November 1837 
beigedruckten Eidesformeln A oder B oder nach einer andern bisher vorgeschrieben ge- 
wesenen Formel vorgenommen worden ist. 
Wird einem Staatsdiener oder einem, zu einem öffentlichen Dienste, mit dem die 
Staatsdienereigenschaft nicht verbunden ist, eidlich Verpflichteten eine, bis dahin noch 
nicht bekleidete richterliche Function übertragen, so hat zwar eine neue eidliche Ver- 
pflichtung desselben stattzufinden, es ist aber die letztere lediglich auf die betreffende 
richterliche Function zu richten. 
Tritt ein schon früher in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März 1835 verpflichtet 
gewesener, jedoch später aus dem Staatsdienste gänzlich entlassener Beamter nachmals 
wieder in den Staatsdienst ein, so ist derselbe mit dem allgemeinen Staatsdienereide 
(§ 2 lit. a) auf's Neue zu belegen. 
Ebenso hat eine anderweite eidliche Verpflichtung zu erfolgen, wenn einem, früher 
zu einer Function ohne Staatsdienereigenschaft eidlich verpflichtet Gewesenen nach er- 
folgtem gänzlichen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienste in dem Letztern eine Stelle, 
welche, obschon die Eigenschaft als Civilstaatsdiener nicht mit ihr verbunden ist, die 
eidliche Verpflichtung erheischt, wieder übertragen wird.
	        
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