140 Zur Lehre vom negativen Vertragsinteresse.
TEs ist zu hoffen, daß die verständnisvolle Anwendung des neuen Gesetzes
für die Interessentenkreise, vor allem für die deutsche Künstlerschaft, ein neuer
Ansporn sein wird, ihre ganze Kraft im Interesse der Ausbreitung einer wahren
Volkskunst, die keine Luxusware sein darf, zu verwenden. Nach der Ueberzeugung
der großen Mehrheit der von dem Gesetze betrosfenen Kreise hat das Gesetz im
allgemeinen die richtigen Linien gezogen, um einerseits dem Künstler zu geben,
was des Künstlers, und dem Volke zu geben, was des Volkes ist! Der Gesetzgeber
durfte niemals hoffen, daß er alle abweichenden Wünsche der beteiligten Kreise
auch nur annähernd befriedigen könne. Der unparteiische Kritiker wird aber
zugestehen müssen, daß das deutsche Reich mit diesem Gesetze einen seiner führenden
Rolle in Fragen des Ausbaues des internationalen geistigen Eigentumsrechts
entsprechenden, bedeutsamen Schritt in der Richtung der Dokumentierung der
Gemeinsamkeit der kulturellen Interessen aller civilisierten Völker getan hat.
Zur Lehre vom negativen Vertragsinteresse.
Von Dr. jur. Peter Klein in Bonn.
I.
Prof. Kuhlenbeck hat in seiner Abhandlung: „Zur Lehre vom sog.
negetiven Vertragsinteresse“", D. Jur.-Ztg. X, S. 1142—1146 den Satz aufgestellt.
„daß in allen Fällen, in denen eine Erklärung nichtig ist, der dadurch beschädigte
Erklärungsempfänger einen Anspruch auf das negative Vertragsinteresse
(Vertrauensinteresse) erlangt, es sei denn, daß er die Nichtigkeit
kannte oder kennen mußte . ..“ „Wenn ein Prinzip der analogen Ausdehnung
fähig ist, so istes .. dasjenige des Vertrauensinteresses, welches
in den 65§8 122, 179, 307 nur fragmentarisch seinen gesetzgeberischen Ausdruck
gefunden hat.“
Den Ausgangspunkt für Kuhlenbecks Untersuchung bildet folgender
Rechtsfall:
„Ein Pfarrer bestellt bei einem auswärtigen Schneidermeister brieflich
auf Grund der eingeforderten Tuchproben mit Preisangaben einen Talar
und einen Anzug; er wird am Nachmittage des Tages, an dem er den Brief
mit der Bestellung abgesandt hat, von einem Schlaganfalle getroffen, an dem
er am andern Morgen stirbt. Der Schneidermeister, der davon nichts erfährt,
fertigt die Kleidungsstücke an und sendet sie an die Adresse des inzwischen
Verstorbenen ab, erhält sie aber von dem Vormunde der einzigen
Erbin, einer minderjährigen Tochter des Verstorbenen, zurück mit dem Bedauern,
daß man die Kleidungsstücke nicht mehr gebrauchen könne, da der
Besteller gestorben. Es steht fest, daß der Schneidermeister den Brief des
Bestellers am Sonntag, morgens 7½ Uhr, in seiner Wohnung erhalten,
sofort erbrochen und gelesen hat, daß der Besteller am selben Morgen um
9 Uhr gestorben ist, daß endlich der Schneidermeister erst am Montag Morgen
den Brief seinem Zuschneider übergeben hat mit dem Auftrage, die Arbeit
zu beginnen.“ · «
Erfordert die befriedigende Entscheidung dieses Falles — wie Kuhlenbeck
annimmt, — analoge Ausdehnung der in den 88 122, 179, 307 anerkannten
Lehre vom sog. negativen Vertrags- oder Vertrauensinteresse?
Die Beantwortung dieser Frage setzt eine genaue Diagnose des Rechtsfalls
voraus.