thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

140  Zur  Lehre  vom  negativen  Vertragsinteresse.

TEs  ist  zu  hoffen,  daß  die  verständnisvolle  Anwendung  des  neuen  Gesetzes
für  die  Interessentenkreise,  vor  allem  für  die  deutsche  Künstlerschaft,  ein  neuer
Ansporn  sein  wird,  ihre  ganze  Kraft  im  Interesse  der  Ausbreitung  einer  wahren
Volkskunst,  die  keine  Luxusware  sein  darf,  zu  verwenden.  Nach  der  Ueberzeugung
der  großen  Mehrheit  der  von  dem  Gesetze  betrosfenen  Kreise  hat  das  Gesetz  im
allgemeinen  die  richtigen  Linien  gezogen,  um  einerseits  dem  Künstler  zu  geben,
was  des  Künstlers,  und  dem  Volke  zu  geben,  was  des  Volkes  ist!  Der  Gesetzgeber
durfte  niemals  hoffen,  daß  er  alle  abweichenden  Wünsche  der  beteiligten  Kreise
auch  nur  annähernd  befriedigen  könne.  Der  unparteiische  Kritiker  wird  aber
zugestehen  müssen,  daß  das  deutsche  Reich  mit  diesem  Gesetze  einen  seiner  führenden
Rolle  in  Fragen  des  Ausbaues  des  internationalen  geistigen  Eigentumsrechts
entsprechenden,  bedeutsamen  Schritt  in  der  Richtung  der  Dokumentierung  der
Gemeinsamkeit  der  kulturellen  Interessen  aller  civilisierten  Völker  getan  hat.

Zur  Lehre  vom  negativen  Vertragsinteresse.
Von  Dr.  jur.  Peter  Klein  in  Bonn.

I.
Prof.  Kuhlenbeck  hat  in  seiner  Abhandlung:  „Zur  Lehre  vom  sog.
negetiven  Vertragsinteresse“",  D.  Jur.-Ztg.  X,  S.  1142—1146  den  Satz  aufgestellt.

„daß  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  Erklärung  nichtig  ist,  der  dadurch  beschädigte
  Erklärungsempfänger  einen  Anspruch  auf  das  negative  Vertragsinteresse
  (Vertrauensinteresse)  erlangt,  es  sei  denn,  daß  er  die  Nichtigkeit
kannte  oder  kennen  mußte  .  ..“  „Wenn  ein  Prinzip  der  analogen  Ausdehnung
  fähig  ist,  so  istes  ..  dasjenige  des  Vertrauensinteresses,  welches
in  den  65§8  122,  179,  307  nur  fragmentarisch  seinen  gesetzgeberischen  Ausdruck
gefunden  hat.“
Den  Ausgangspunkt  für  Kuhlenbecks  Untersuchung  bildet  folgender
Rechtsfall:

„Ein  Pfarrer  bestellt  bei  einem  auswärtigen  Schneidermeister  brieflich
auf  Grund  der  eingeforderten  Tuchproben  mit  Preisangaben  einen  Talar
und  einen  Anzug;  er  wird  am  Nachmittage  des  Tages,  an  dem  er  den  Brief
mit  der  Bestellung  abgesandt  hat,  von  einem  Schlaganfalle  getroffen,  an  dem
er  am  andern  Morgen  stirbt.  Der  Schneidermeister,  der  davon  nichts  erfährt,
  fertigt  die  Kleidungsstücke  an  und  sendet  sie  an  die  Adresse  des  inzwischen
  Verstorbenen  ab,  erhält  sie  aber  von  dem  Vormunde  der  einzigen
Erbin,  einer  minderjährigen  Tochter  des  Verstorbenen,  zurück  mit  dem  Bedauern,
  daß  man  die  Kleidungsstücke  nicht  mehr  gebrauchen  könne,  da  der
Besteller  gestorben.  Es  steht  fest,  daß  der  Schneidermeister  den  Brief  des
Bestellers  am  Sonntag,  morgens  7½  Uhr,  in  seiner  Wohnung  erhalten,
sofort  erbrochen  und  gelesen  hat,  daß  der  Besteller  am  selben  Morgen  um
9  Uhr  gestorben  ist,  daß  endlich  der  Schneidermeister  erst  am  Montag  Morgen
den  Brief  seinem  Zuschneider  übergeben  hat  mit  dem  Auftrage,  die  Arbeit
zu  beginnen.“  ·  «

Erfordert  die  befriedigende  Entscheidung  dieses  Falles  —  wie  Kuhlenbeck
  annimmt,  —  analoge  Ausdehnung  der  in  den  88  122,  179,  307  anerkannten
Lehre  vom  sog.  negativen  Vertrags-  oder  Vertrauensinteresse?

Die  Beantwortung  dieser  Frage  setzt  eine  genaue  Diagnose  des  Rechtsfalls
voraus.