Beschlagnahme. Vormerkung. Löschungsklage. 365
Beschlagnahme in seinem Eigenthumsrechte beeinträchtigt
werden konnte.
Um diese dingliche Klage gegen die Beklagte
anstellen zu können, ist genügend, daß sie die Beschlagnahme
veranlaßt und deren Vormerkung im
Hypothekenbuche erwirkt hat. Jede solche Störung
im Eigenthume ist zureichend, um gegen denjenigen,
welcher die Störung verursacht, mit der actio negatoria
aufzutreten.
Ob der Kläger ein Klagerecht gegen seine
Mutter habe, ob er veranlaßt sein könnte, davon
Gebrauch zu machen, ist nicht von Belang; ein
solches Klagerecht hindert ihn nicht, sich sofort gegen
die Beklagte zu wenden und zu bewirken, daß ihre
Eingriffe in sein Eigenthum vor allem beseitigt werden.
Die vorgemerkte Beschlagnahme wirkt allerdings
gegen die Mutter des Klägers und sollte ihr
die Disposition über ihre hypothekarisch versicherte
Forderung zum Vortheile der Beklagten entziehen;
sie wirkt aber im gleichen Maße auch gegen den
Kläger, welcher durch die Vormerkung verhindert
wird, die Hypothek zur Löschung zu bringen, und
weitere Verfügungen, die ihm die gelöschte Hypothek
freigeben würden, zu treffen.
Die Beklagte konnte sich somit der Klage dadurch
nicht entziehen, daß sie behauptet, die Klage
sei nicht dinglicher Natur und könne gegen sie nicht
erhoben werden.
2) Die Beklagte hat nicht nur erklärt, daß
sie das lediglich in einfacher Abschrift vorgelegte
Protokoll vom 28. Mai in forma producta nicht
anerkenne, sondern sie hat auch widersprochen, daß
der Kläger die Forderung seiner Mutter überhaupt
und zu der in Frage stehenden Zeit bezahlt habe.
Es hat auch die Beklagte besondere Beweise für
sich aus diesem Protokolle nicht abgeleitet, sondern
auf dasselbe nur vertheidigungsweise hingewiesen.