Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
.. Beide Telegraphenarme « BeideSignallaternenam 
muüssen schräg rechts nach oben Telegraphenmaste zeigen nach 
gerichtet sein (unter einem Win- Innen (dem Bahnhofe zugekehrt) 
kel von etwa 45 0). weißes Licht und nach Außen 
sind dieselben geblendet. 
    
  
  
  
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Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt 
oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zu— 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig. 
III. 
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. October 1880 in Kraft. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimm- 
ungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vor- 
gedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden 
Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen 
bewilligt werden. 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 20. Juni 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Letzte Absendung: am 13. August 1880.
	        
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