b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage: bei Dunkelheit:
.. Beide Telegraphenarme « BeideSignallaternenam
muüssen schräg rechts nach oben Telegraphenmaste zeigen nach
gerichtet sein (unter einem Win- Innen (dem Bahnhofe zugekehrt)
kel von etwa 45 0). weißes Licht und nach Außen
sind dieselben geblendet.
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Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt
oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zu—
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig.
III.
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. October 1880 in Kraft.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimm-
ungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vor-
gedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden
Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen
bewilligt werden.
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Aus-
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 20. Juni 1880.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Letzte Absendung: am 13. August 1880.