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Nr. 43. Verordnung,
das Regulativ über die theologischen Candidatenvereine betreffend;
vom 25. August 1880.
Mit Zustimmung der in Evangelieis beauftragten Herren Staatsminister wird die
Bestimmung in § 2 unter c des mittelst der Verordnung des Königlichen Ministeriums
des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 20. März 1844 veröffentlichten Regulativs
über die theologischen Candidatenvereine (G.= u. V.-Bl. S. 133 fg.) hiermit aufgehoben
und an deren Stelle Nachstehendes verordnet:
Directoren und Rectoren an öffentlichen Volksschulen, ingleichen Lehrer an
Gymnasien, Realschulen und Seminaren, welche die Candidatur der Theologie
erworben haben, sind, wenn sie künftig in einem geistlichen Amte angestellt zu
sein wünschen, zur Theilnahme an den Candidatenvereinen ebenfalls verbunden.
Es beschränkt sich aber diese ihre Verbindlichkeit auf 5 der bestandenen Can-
didatenprüfung folgende Jahre. Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium
kann jedoch in einzelnen Fällen auf Antrag eines Lehrers schon früher von dieser
Theilnahme dispensiren.
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. October dieses Jahres in Wirksamkeit.
Dresden, den 25. August 1880.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
Uhde.
Vogel.
Nr. 44. Bekanntmachung.
Nachdem die unter dem 3. Juli 1872 bekannt gemachte Telegraphenordnung für das
Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 331 fg.) einer Revision unter-
worfen und unter dem 13. dieses Monats eine neue, am 1. October dieses Jahres in
Kraft tretende Telegraphenordnung erlassen worden ist, wird letztere in Nachstehendem
für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 26. August 1880.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Wittmann.