Gebühren für
gewöhnliche
Telegramme.
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ch Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter,
als zu ihrer Bildung dienen.
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel einzelne
Wörter gezählt.
f) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen
von Wörtern sind nicht zulässig.
Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen
von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen,
Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben
geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber
gebrauchten Worte gezählt.
8) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie
je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß.
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buch-
stabengruppen.
h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen.
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern
und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung
der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine
Ziffer gezählt.
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungs-
zahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet.
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden
die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vor-
stehenden Bestimmungen unter c bis k entsprechend gezählt. Die Ziffern= oder
Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von
Buchstaben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind,
werden den vorstehend unter 8 bis k enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt.
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden
kurzen Zeichen (vergl. § 6 vl) werden für je ein Wort gezählt.
§ 9.
1 Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben:
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine
Worttaxe von 5 Pfennig für jedes Wort.