Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Gebühren für 
gewöhnliche 
Telegramme. 
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ch Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, 
als zu ihrer Bildung dienen. 
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel einzelne 
Wörter gezählt. 
f) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern sind nicht zulässig. 
Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen 
von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, 
Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben 
geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber 
gebrauchten Worte gezählt. 
8) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie 
je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. 
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buch- 
stabengruppen. 
h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort 
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen. 
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern 
und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung 
der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine 
Ziffer gezählt. 
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungs- 
zahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet. 
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden 
die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vor- 
stehenden Bestimmungen unter c bis k entsprechend gezählt. Die Ziffern= oder 
Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von 
Buchstaben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, 
werden den vorstehend unter 8 bis k enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt. 
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden 
kurzen Zeichen (vergl. § 6 vl) werden für je ein Wort gezählt. 
§ 9. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine 
Worttaxe von 5 Pfennig für jedes Wort.
	        
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