Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene 
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird erhoben: 
die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe von 
2 Pfennig für jedes Wort. 
III Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm 
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber er- 
hoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes 
von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu er- 
heben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen 
beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur 
die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. 
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
8 10. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor 
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ 
oder abgekürzt die Bezeichnung „(D.)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme 
beträgt demnach die Grundtaxe 60 Pfennig, die Worttaxe 15 Pfennig, bz. bei Stadt- 
telegrammen 6 Pfennig für das Wort (vergl. §§ 57 und 9). Der im § 9 unter ur an- 
gegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt 
dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
8 11. 
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vor— 
ausbezahlen. 
I. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines ge- 
wöhnlichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für 
die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms an- 
zugeben. 
III Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
167 
Dringende 
Telegramme. 
Bezahlte 
Antwort.
	        
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