Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Vervielfältig— 
ung von 
Telegrammen. 
Weiter— 
beförderung. 
— 102 — 
III Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem 
ursprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr 
berechnet und vom Empfänger erhoben (vergl. § 21 wW und y). 
8 16. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem 
Orte oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben 
Ortes, mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bz. durch Eilboten. 
II Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter 
I1 angegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein 
einziges Telegramm angesehen, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet 
werden; für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 
100 Worten, einschließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei 
längeren Telegrammen für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben 
mehr eine Gebühr von je 40 Pfennig erhoben. 
17. 
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus 
erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in 
einem taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 6V)). 
II Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd nieder- 
gelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber 
und für den Empfänger zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbescheinigung 
zu bestellenden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme 
als gewöhnliche Briefe (vergl. § 21). Ausgenommen sind folgende Fälle: 
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungsanstalt mit der Post 
nach außereuropäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber 
die Postgebühr zu entrichten; 
2. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unter- 
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer 
Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach 
dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb 
Europas übermittelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; 
das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
	        
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