Berichtigungs-
telegramme.
Nachzahlung
und Erstattung
von Gebühren.
Telegramm-
abschriften.
— 108 —
Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung
oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
25.
I Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem
Empfänger, oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden,
sind Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu
entrichten hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch
einen der Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des § 24 Anlaß zur
Rückzahlung der Gebühr geben. Handelt es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen
Versehen in nicht verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen
Telegramms erstattet, durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt
worden war.
II Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm
der unter angegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die
Antwort bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze.
1u1 Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Tele-
graphenanstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als
Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevoll-
mächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
26.
I Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder
deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe
die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat
der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Frrthümlich zu viel erhobene Gebühren
werden dem Aufgeber zurückgezahlt.
1#. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch
nur auf seinen Antrag erstattet.
827.
1 Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen,
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe
genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften
werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.