Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder 
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer 
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu 
zahlen. 
8 28. 
Die Bedingungen für Telegraphen-Nebenstationen und -Nebenanlagen, sowie für Telegraphen— 
» » s Nebenstationen 
Fernsprechanlagen in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs= und satione 
Postamte festgesetzt. anlagen. Fern— 
sprechanlagen. 
829. 
I Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich Geltungs- 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- bereich. 
telegraphen befördert werden. 
. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die 
Bestimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
830. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. October 1880 in Kraft. Zeitpunkt der 
Einführung. 
Berlin, den 13. August 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Fürst von Hohenlohe. 
  
Nr. 45. Verordnung, 
die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu Dresden und der amtshauptmann— 
schaftlichen Delegation zu Potschappel, sowie die Errichtung der Amtshauptmann— 
schaften zu Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt betreffend; 
vom 11. September 1880. 
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Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung 
beschlossen worden ist, den amtshauptmannschaftlichen Bezirk Dresden in zwei amts—
	        
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