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86.
I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt
sind, unförmig große Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Postanstalten
zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender
durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auch auf die Sendung selbst
zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen
soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener
postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde
unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der
nachstehenden Fassung entsprechen:
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“.
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort
ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme,
daß, wenn der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung
des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des
§* 45 v in Anwendung zu kommen haben.
II Für derartige Gegenstände 2c., wenn sic dennoch zur Beförderung angenommen
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln
verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des
Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der
Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel
und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum
Schutze der Pulverladung dienenden Blcchmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten
oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der
Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen
müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder
ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten
hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
IV Die im § 5 III ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch
in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzte Sachen,
lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten.
8 7.
1 Die Postkarten müssen offen versendet werden.
II Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden.