Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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86.

I.  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzt

  sind,  unförmig  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere  können  von  den  Postanstalten
  zurückgewiesen  werden.  Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender

  durch  einen  sowohl  auf  die  Postpacketadresse  als  auch  auf  die  Sendung  selbst

zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  was  mit  der  Sendung  geschehen
  soll,  wenn  der  Empfänger  sie  nicht  binnen  24  Stunden  nach  geschehener
postamtlicher  Benachrichtigung  annimmt  oder  wenn  sie  aus  einem  anderen  Grunde
unbestellbar  wird.  Dieser  Vermerk  muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der
nachstehenden  Fassung  entsprechen:

„Wenn  unbestellbar,  zurück“  oder

„Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N.“  oder

„Wenn  unbestellbar,  verkaufen“  oder

„Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten“.

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsort
  ist  die  getroffene  Verfügung  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ausnahme,
daß,  wenn  der  Inhalt  der  Sendung  vor  Ausführung  der  etwa  anderweitigen  Verfügung
  des  Absenders  ersichtlich  dem  Verderb  ausgesetzt  ist,  die  Bestimmungen  des
§*  45  v  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

II  Für  derartige  Gegenstände  2c.,  wenn  sic  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
  werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln
verpackte  Sachen  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des
Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der
Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel
  und  Metallpatronen  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum
Schutze  der  Pulverladung  dienenden  Blcchmantel  sind  zulässig,  wenn  sie  in  Kisten
oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche  sowohl  auf  der
Postpacketadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst  bezeichnet  sind.  Die  Patronen
müssen  für  Zentralfeuer  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder
ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen  der  Schrote  noch  ein  Ausstreuen  des
Pulvers  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten
  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

IV  Die  im  §  5  III  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch
in  solchen  Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen
  Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,
lebende  Thiere,  Zündhütchen,  Zündspiegel  oder  Patronen  enthalten.

8  7.
1  Die  Postkarten  müssen  offen  versendet  werden.
II  Formulare  zu  Postkarten  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.