Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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13. Der Erklärung der getreuen Stände auf das Decret, die Erbauung mehrerer 
Secundärbahnen betreffend, geben Wir Unsere Zustimmung und Wir werden von der 
ertheilten Ermächtigung, den Bau von bewilligten Eisenbahnen nur dann zu beginnen, 
wenn gegenüber den Voranschlägen von den Expropriaten keine unverhältnißmäßig er— 
scheinenden Anforderungen für den Grund und Boden oder andere Entschädigungs— 
objecte erhoben werden, geeigneten Falls Gebrauch machen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so hat 
1. die in der ständischen Schrift vom 16. Januar d. J. zur Berücksichtigung 
empfohlene Petition des Stadtgemeinderaths zu Altenberg um Bewilligung einer ander— 
weiten Staatsbeihülfe zur Verringerung der der dasigen Stadtgemeinde in Folge 
elementarer Ereignisse erwachsenen Schuldenlast dadurch, daß das Ministerium des 
Innern der genannten Stadtgemeinde den bei Pos. 25 des Ausgabe-Budgets für die 
Finanzperiode 1878/79 noch disponiblen Betrag von 5050 Mark 12 Pfennigen als 
Beihülfe überwiesen hat, im Sinne des ständischen Antrags Erledigung gefunden. 
2. Die in der ständischen Schrift vom 13. Februar d. J. zur Berücksichtigung 
empfohlene Petition des Rittergutsbesitzers Zimmermann auf Zetteritz um nachträgliche 
Gewährung eines Schadenersatzes aus der Landes-Immobiliar-Brandkasse wird im 
Sinne des ständischen Antrags erledigt werden. 
3. Die beantragten Erhebungen über die seitherige Entwickelung der Verhältnisse 
in den Bezirksverbänden werden zu dem geeigneten Zeitpunkte vorgenommen werden. 
4. Der auf das Verfahren bei Grundstückszusammenlegungen bezügliche Antrag 
des Abgeordneten Kökert und Genossen wird in Erwägung gezogen werden. 
5. Anläßlich der Beschwerde der Frau Helene Sahrer von Sahr geb. Gräfin Ein- 
siedel, die Höhe des derselben wegen Anfalls des Ritterguts Prietitz abgeforderten Erb- 
schaftsstempels betreffend, wird den ständischen Anträgen entsprechend eine anderweitige 
Taxation des genannten Ritterguts angeordnet und auf Grund des Ergebnisses der 
Stempelbetrag anderweit festgestellt werden. 
6. Unsere Regierung wird einer dem gemeinschädlichen Wucher kräftig entgegen- 
tretenden Reichsgesetzgebung, welche vorbereitet wird, ihre volle Unterstützung zu Theil 
werden lassen. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen beschlossenen Anträge anlangt, so 
behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das 
Erforderliche darauf zu verfügen.
	        
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