Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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welche in Abschnitten zu 500 Mark aufgebracht, mit 44 Procent jährlich verzinst und in 
den Jahren 1890 bis 1896 durch Ausloosung mit einer steigenden, für das Ausloosungs- 
jahr zu gewährenden Prämie von 4 beziehentlich 6, 8 und 10 Procent getilgt, übrigens 
hypothekarisch sicher gestellt werden soll, nach Maßgabe der vorgelegten Haupt- 
schuldverschreibung nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf 
Grund Artikel 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 
die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel- 
beträge, anstatt zu den einzelnen Urkunden, in ungetrennter Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 20. Februar 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Fromm. 
  
Nr. 8. Gesetz, 
den Umtausch der abgestempelten Greiz-Brunner und Gößnitz-Geraer Eisenbahn- 
actien gegen Schuldverschreibungen der dreiprocentigen Rentenanleihen von den 
Jahren 1876 und 1878 betreffend; 
vom 28. Februar 1880. 
WaIg, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2fc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt: 
Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, sowohl die in den Beständen der Finanz- 
hauptkasse, wie die im Privatbesitz befindlichen Actien der Greiz-Brunner und der 
Gößnitz-Geraer Eisenbahngesellschaften, welche in Gemäßheit von § 1 des Gesetzes, die 
Aufnahme einer dreiprocentigen Rentenanleihe betreffend, vom 15. August 1878 (G. u. 
V. Bl. S. 198), und der Bekanntmachung, die Erwerbung der Greiz-Brunner Eisenbahn 
durch den Staat betreffend, vom 9. September 1878 (G. u. V. Bl. S. 215) durch Ab- 
stempelung in Schuldverschreibungen über dreiprocentige jährliche Renten auf 300-# 
Kapital umgewandelt worden sind, gegen auf Grund der Gesetze, die Aufnahme einer 
dreiprocentigen Rentenanleihe betreffend, vom 6. Juni 1876 (G. u. V. Bl. S. 235), 
vom 1. März 1878 und vom 15. August 1878 (G. u. V. Bl. S. 16 u. 198) über den
	        
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