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1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueber-
schüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushaltes für jedes der Jahre 1880
und 1881 auf die Summe von
63.759.587
festgestellt, und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre
überdies noch ein Gesammtbetrag von
1.091.200 ÆA
hiermit ausgesetzt.
& 2. Zu Deckung des Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und
der auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben
sind, außer den den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
zugewiesenen Einnahmen auf jedes der Jahre 1880 und 1881 zu erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer, nebst einem Zuschlage von Fünfzig Procent eines ganzen
Jahresbetrags,
F0) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleisch-
werke,
e) die Erbschaftssteuer,
t) die Stempelsteuer.
. Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer ist auch insoweit, als die Ein-
kommen des Jahres 1878 und früherer Jahre der Feststellung des steuerpflichtigen
Einkommens zu Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer nicht, und die
Grundsteuer nur nach Höhe von vier Pfennigen auf die Steuereinheit in Abzug zu
bringen.
. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht aus-
drücklich aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den Be-
ständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
6#6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische
Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betreffend, vom 10. December
1879 (G. u. V. Bl. S. 419).
1880. 3