Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Professur rite angetreten haben (§ 44) und der hiesigen Universität bereits zwei Jahre 
als ordentliche Professoren angehören. 
Ordentliche Honorar-Professoren gehören in Betreff der Universitätsverfassung zu 
den außerordentlichen Professoren. 
II. Der akademische Senat. 
5. Der akademische Senat besteht aus dem jedesmaligen Rector, dem 
Prorector, den Decanen der vier Facultäten, dem Ordinarius der Juristenfacultät und 
zwölf von den Facultäten aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählten ordentlichen 
Professoren. 
Von diesen werden je zwei von der theologischen, der juristischen und medicinischen 
Facultät, sechs von der philosophischen Facultät (je zwei aus jeder der drei Sectionen) 
gewählt. 
Die Wahlen finden alsbald nach der Rectorwahl statt; eine Ablehnung der Wahl 
ist nur aus Gründen zulässig, welche die Facultät anerkennt. 
6. Der neue Rector, die neuen Decane und die neu gewählten Senatoren treten 
gleichzeitig ihr Amt am 31. October an. 
& 7. Von den gewählten Senatoren tritt alle zwei Jahre diejenige Hälfte aus, 
welche dem Senat bereits vier Jahre angehört hat. Die Austretenden sind wieder 
wählbar. 
8 8. Ist ein gewählter Senator zugleich Rector, Prorector oder Decan, so ist für 
die Dauer dieser Function ein stellvertretender Senator zu wählen. Das Gleiche tritt 
ein, wenn die Senatorwahl auf ein Facultätsmitglied fällt, welches zur Zeit der Wahl 
bereits eine der genannten Functionen inne hat. 
89. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit der Prorector oder ein gewählter Senator 
aus dem Senate aus, so tritt für jenen sein Amtsvorgänger ein und ist für diesen ein 
Stellvertreter zu wählen. 
610. Ist der Prorector, ein Decan oder ein gewählter Senator dauernd ver- 
hindert, an den Senatssitzungen Theil zu nehmen, so vertritt für diese Zeitdauer den 
Prorector der nächstvorhergehende Prorector, den Decan der Prodecan und den 
gewählten Senator ein für ihn zu wählender Stellvertreter. 
Bei zeitweiliger Verhinderung des Decans steht es diesem frei, sich im Senat durch 
den Prodecan vertreten zu lassen. 
11. Zum Geschäftskreise des Senats gehören alle akademischen Angelegenheiten, 
welche nicht ausdrücklich dem Plenum, der Universitätsversammlung, dem Rector, den 
Facultäten oder einem besonderen bei der Universität bestellten Amte zugewiesen sind.
	        
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