Fam.-Fideikomm. Nutzgenuß. 307
späterer Zeiten nicht mehr möglich wäre, oder wenn
der Fideikommißbesitzer aus eigenem Entschlusse Kapitalanlagen
anderer Art für förderlicher erachten
würde, müßte, soweit es sich um Ablösungskapitalien
handelt, auf Einhaltung der Bestimmungen des fraglichen
S. 68 wieder bestanden werden.
Auch der Schlußsatz dieses Paragraphen, daß
sich der Fideikommißbesitzer bei Ablösung der grundherrlichen
Rechte keinen Privatvortheil bedingen dürfe,
ist für die vorliegende Frage nicht maßgebend, weil
das Ablösungsgeschäft längst vollzogen ist, die Zurückbehaltung
des Gewinnes aber, welcher sich bei
Erwerbung des Surrogates durch die zufälligen
Schwankungen deß Kurses für den Nutznießer und
Verwalter des Fidelkommißvermögens ergibt, die
durch Hinterlegung der Ablösungsschuldbriefe gebildete
Fideikommißsubstanz weder schädigt noch abmindert.
Nach dem hier zur Anwendung kommenden
bayer. Landrechte Th. II Kap. 9 8. 5 Ziff. 1 ist
der Usufruktuar schuldig, das Gut nach geendigtem
Ususfruktus in dem Stande, wie er es empfangen
hatte, sammt dem Anwachse und allen Zugehörungen
wieder zu restituiren.
Unter dem Anwachse iäR0 die Accessionen im
Sinne des Landrechtes Th. II Kap. 3 §. 9 zu verstehen,
worunter jedoch die durch Surrogirungen der
vorliegenden Art sich zufällig ergebenden Vermögensvortheile,
welche bei Kurssteigerungen durch den gegentheiligen
Erfolg wieder aufgewogen werden können,
nicht begriffen sind. In derselben Weise sprechen
sich auch die Anmerkungen zum Landrechte Th. Il
Kap. 9 8. 10 aus, indem sie den Quasiususfruktus
an Kapitalien mit dem verus ususfructus auf
gleiche Linie stellen und mehr nicht verlangen, als
daß dieser Ouasiususfructus salva rei substantia
ausgeübt werde.
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