Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

236
Auf  TLeinwandpapier.

1906

(Vorderseite.)

Muller  2.

 

Namec,  Stand  und  Wohnort
des  Eigentümers.
Die  Firma,  welche  das  Fahrzeng
hergeslellt  hat.

Die  Bestimmung  des  Fahrzeugs.

Die  Betriebsart.
Die  Anzahl  der  Pferdekräste.

Das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs.

Das  Höchstgewicht  der  Ladung.
(Nur  bei  Lastkraftwagen.)

 

 

(Rackseite.)

 

(I.  S.)

Liste  1

 

Das  unsseilig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  unter  der  Erlennungsuummer

für  den  Verkehr  auf  össentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassen  worden,  nachdem
festgeslellt  war,  daß  es  den  Anforderungen  der  §#  der  Polizeiverorduung,
betressend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  entspricht.

,  den  *  190