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Genehmigung ihrer Dienstherrschaft, bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen
Personen, auch Anderen, welchen die Veräußerung ihrer Mobilien nicht gestattet oder
gerichtswegen untersagt ist, oder bei denen sonst ein Bedenken sich zeigt, nie wissentlich
auf Pfänder etwas geliehen werden.
Da jedoch den Officianten nicht alle bei ihnen sich meldenden Personen und deren
Verhältnisse bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung einer Leih-Anstalt weit—
läufige Untersuchungen darüber anzustellen nicht gestattet, so kann an die von den im
Eingange dieses Paragraphen erwähnten Personen versetzten Pfänder eben so wenig,
wie an die Leih-Anstalt selbst oder an die dabei angestellten Personen von irgend
Jemandem ein Anspruch erhoben werden und es ist die Leih-Anstalt ohne Rücksicht auf
die Person, welcher das Pfand gehört, an dieses sich zu halten berechtigt.
8 26.
Ist eine durch Raub, Diebstahl, Erpressung, Veruntreuung und Verlieren abhanden
gekommene Sache bei dem Leihhause zum Versatze gebracht worden, so findet nur dann
eine Eigenthumsklage, Vindication, seiten des Eigenthümers statt, wenn er innerhalb
der letzten drei Monate, von der Annahme des Pfandes in der Anstalt zurückgerechnet,
die Entfremdung oder den Verlust mit so genauer Angabe der Erkennungszeichen bei
der Leihhaus-Expedition angemeldet hat, daß die sofortige Erkennung der Sache
dadurch möglich wurde und wenn letztere in unveränderter Gestalt zum Versatz ge—
kommen ist. Sind diese Bedingungen vorhanden, so erhält der Eigenthümer das Pfand
ohne Entgelt zurück.
In allen anderen Fällen findet eine Eigenthumsklage, Vindication, nicht statt.
Es soll aber Derjenige, welcher sich durch obrigkeitliches Zeugniß oder eidliche Be—
stärkung als Eigenthümer legitimirt, das Pfand gegen Berichtigung der Forderungen
der Leih-Anstalt oder falls das Pfand bereits zur Auction ausgesetzt sein sollte, den
Ueberschuß des Erlöses ausgeantwortet erhalten.
Zur Aufmerkung der als abhanden gekommen angezeigten Effecten wird von der
Leihhaus-Expedition ein besonderes Buch gehalten und für jeden Eintrag darin eine
Gebühr von zehn Pfennigen bis eine Mark, je nach der Wichtigkeit des Gegenstandes,
erhoben.