Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

Verhaftung. 
Vorläufige 
Festnahme. 
— 140 — 
Instruktion für die Wachen 
in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen und 
vorläufigen Festnahmen. 
81. 
Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Wachtdienst kommandirten 
Offiziere und Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour und der Ronde-Offiziere 
sind zur Verhaftung, sowie zur vorläufigen Festnahme einer Person in folgenden Fällen 
und unter Beobachtung nachstehender Vorschriften befugt und verpflichtet. 
82. 
Die Verhaftung einer Person dürfen die Wachen nur kraft eines schriftlichen Haft— 
befehls des Richters vornehmen. 
83. 
Die vorläufige Festnahme einer Person durch die Wachen kann ohnerichter- 
lichen Befehl erfolgen. 
Sie erfolgt aus eigener Machtvollkommenheit der Wachen in folgenden 
Fällen: 
1. wenn eine Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach 
derselben betroffen oder verfolgt wird und wenn zugleich diese Person der 
Flucht verdächtig ist oder ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann; 
2. wenn Unteroffiziere und Gemeine nach dem Zapfenstreich außerhalb ihres Quartiers 
betroffen werden, ohne sich im Dienst zu befinden oder ohne besondere Erlaub- 
niß erhalten zu haben. 
84. 
Aus eigener Machtvollkommenheit werden ferner von den Wachen vorläufig fest— 
genommen Personen, welche sich den Wachen thätlich widersetzen, sie insultiren oder 
beleidigen, oder ihren Anordnungen nicht Folge leisten, außer den Fällen des § 3 wenn 
entweder anzunehmen ist, daß der Thäter mangels der Festnahme in seinem strafbaren 
Verhalten fortfahren werde, oder wenn es auf Stillung eines Tumults, Zerstreuung 
von Aufläufen, Schlichtung von Schlägereien oder Verhinderung eines die öffentliche 
Ruhe störenden Straßenunfugs ankommt. 
85. 
Auf Gesandte fremder Höfe und die zur Gesandtschaft gehörigen Personen erstreckt 
sich die Befugniß der Wachen zur vorläufigen Festnahme nicht.
	        
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