Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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b) wenn, wie z. B. bei bedeutenden Schlägereien in Wirthshäusern, aus der Ver— 
anlassung zu dem Ansuchen sich entnehmen läßt, daß die Polizei nicht im Stande 
sein würde, ohne Unterstützung des Militärs die vorläufige Festnahme vorzu— 
nehmen. 
Wenn dem Gesuche stattgegeben wird, so muß der Ansuchende die Wache an den 
Ort führen, wo die vorläufige Festnahme erfolgen soll, und dort die festzunehmende 
Person bestimmt bezeichnen. 
Der Festgenommene wird auf Gefahr des Antragenden zur Wache abgeführt. Der 
Antragende muß sich nöthigenfalls über seine Person gehörig ausweisen. Kann er dies 
nicht, so muß er der Wache folgen, und im Wachthause, ohne jedoch als Arrestat be— 
handelt zu werden, so lange verweilen, bis der schleunigst herbeizurufende Polizei— 
Beamte das Weitere veranlaßt. 
8 10. 
Durch- Zu Durchsuchungen behufs vorläufiger Festnahme einer Person sind die Wachen 
suchungen. nur auf Requisition des Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Hülfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft befugt.“) 
Zu den von Militärpersonen benutzten Wohnungen darf den Militär-Vorgesetzten 
oder deren Beauftragten der Zutritt nicht versagt werden. 
11. 
Verfahren Das Eindringen in die Wohnung während der Nachtzeit ist verboten. 
zur Nachtzeit. Folgende Ausnahmen finden statt: 
1. Wachen dürfen zur Nachtzeit in eine Wohnung eindringen, wenn sie bei Ver- 
folgung auf frischer That, oder bei Gefahr im Verzuge, oder dann, wenn es 
sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt, von der 
zuständigen Behörde (§ 10) zur Hülfsleistung zugezogen werden. 
2. Es darf der Zutritt zu den von Militärpersonen benutzten Wohnungen den 
Militär-Vorgesetzten oder Beauftragten behufs Vollziehung dienstlicher Befehle 
auch zur Nachtzeit nicht versagt werden. 
Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift ferner: 
3. nicht die Fälle einer Feuers= oder Wassersnoth, einer Lebensgefahr oder eines 
aus dem Innern der Wohnung hervorgegangenen Ansuchens, 
es bezieht sich endlich: 
*) Anmerkung. Welche Polizei= und Sicherheitsbeamte in den einzelnen Garnisonen als Hülfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft fungiren (§§ 10 und 11, 1), ist durch Anfrage bei der Letzteren oder bei der Ortspolizei= 
Behörde von dem Gouverneur bezw. dem Kommandanten oder dem dessen Funktion versehenden Offizier festzu- 
stellen und durch Garnisonbefehl bekannt zu machen.
	        
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