Recht der
Wachtmann—
schaften, Per-
sonen in Ver-
wahrung zu
nehmen.
Verfahren
mit hülflos
gefundenen
Personen.
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sogleich alle gefährlichen und verdächtigen Werkzeuge, sowie die Briefschaften, welche sie
etwa bei sich führen, abgenommen und an die Behörde abgegeben werden, an welche
der Festgenommene überliefert wird.
Die Wachen müssen darauf bedacht sein, daß sowohl die Verhaftung als die vor-
läufige Festnahme einer Person, mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse, auf
die möglichst schonende Weise erfolge. Zu dem Ende ist, wenn der Festgenommene
zuvörderst nach dem Wachtgebäude gebracht worden, mit seiner weiteren Ablieferung
immer so lange Anstand zu nehmen, bis sich die etwa herbeigezogene Volksmenge wieder
verlaufen hat; auch ist es dem Festgenommenen gestattet, wenn er es wünscht, in einem
auf seine Kosten herbeizuschaffenden Wagen, in welchem sodann die ihn begleitende
Mannschaft gleichfalls Platz nimmt, nach dem Orte der Ablieferung gebracht zu werden.
8 156.
Die Wachen müssen namentlich zur Nachtzeit, wenn sie Hülferuf oder Nothsignale
hören, sogleich die nöthige Hülfe zu leisten bemüht sein. Andererseits aber müssen sie
sich aller unnöthigen Einmischungen enthalten, insbesondere, wenn sie zur Herstellung
der gestörten Ruhe und Ordnung beordert werden, und bei ihrem Erscheinen die Ruhe
bereits wieder hergestellt ist.
8 16.
Die Wachen sind befugt, Personen in Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene
Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit
und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die solchergestalt in Verwahrung ge—
nommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in Frei—
heit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der
zuständigen Behörde zu überweisen.
817.
Werden betrunkene oder kranke Personen an öffentlichen Orten hülflos gefunden,
so liegt es den Wachen ob, dieselben nach dem nächsten Wachtgebäude zu schaffen, und
die ersteren so lange unter Aufsicht zu halten, bis sie nüchtern geworden sind, die letzteren
aber so bald als möglich an die Polizeibehörde abzuliefern.
8 18.
Wo die Ortsverhältnisse nähere Bestimmungen und Anweisungen bei Anwendung
dieser Instruktion erfordern, namentlich in mittleren und kleinen Garnisonen, in welchen
kein Kommandant sich befindet, hat der älteste Militär-Befehlshaber mit der Ortspolizei-
Behörde sich darüber besonders zu einigen.
Das Resultat dieser Einigung ist den vorgesetzten Behörden zur Bestätigung vor-
zulegen und nach deren Eingang an dem betreffenden Orte öffentlich bekannt zu machen.
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