Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 185 — 
Muster c. 
N 
Anmeldung, 
betreffend 
die Abstempelung ausländischer Werthpapiere, welche vor dem 1. October 1881 
ausgegeben sind und spätestens am 29. December 1881 zur Abstempelung vorgelegt 
werden. 
Der Unterzeichnete beantragt die Abstempelung der anbei erfolgenden, umgehend specificirten ausländischen 
Werthpapiere, welche vor dem 1. October 1881 ausgegeben sind, und ist damit einverstanden, daß dem Ueber- 
bringer der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung gegen Aushändigung derselben die abgestempelten Werth- 
papiere zurückgegeben werden, sowie, daß die Steuerbehörde zur Prüfung der Legitimation des Ueberbringers 
dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
  
  
, den 1881. 
Name 
Des Einreichers Stand 
Wohnort. 
  
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten ausländischen Werthpapiere sind der unterzeichneten Steuerbehörde über- 
geben und werden nach erfolgter Abstempelung dem Ueberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt 
werden. Die Abstempelungsbehörde behält sich das Recht vor, die Legitimation des Ueberbringers dieser 
Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
, den 1881. 
  
 
	        
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