Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Nr. 50. Bekanntmachung, 
die Erledigung der der Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft ertheilten Concession 
zum Betriebe des Mobiliar-Feuerversicherungsgeschäfts betreffend; 
vom 6. September 1881. 
Nachdem die Versicherungen, welche zur Zeit der Einstellung des Geschäftsbetriebs 
seiten der Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft im Jahre 1871 bei derselben noch 
bestanden haben, erstatteter Anzeige zufolge durch förmliche Uebertragung an die Feuer- 
versicherungsgesellschaft „Providentia“ zu Frankfurt a. M. und auf sonstige Weise er- 
ledigt worden sind, auch auf die von der Brandversicherungs-Commission in Gemäßheit 
der Bestimmung in § 22 Absatz 5 der Ausführungsverordnung vom 20. November 
1876 zu dem Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffenden Gesetze vom 
28. August 1876 erlassenen öffentlichen Aufforderungen Anmeldungen von etwa noch 
ungelösten Versicherungsverträgen oder Entschädigungsansprüchen an die vormalige 
Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft innerhalb der festgesetzten sechswöchigen Prä- 
clusivfrist nicht erfolgt sind, so ist hiermit die der letztgenannten Feuerversicherungs- 
gesellschaft unter dem 8. Juli 1857 (Bekanntmachung im Dresdner Journal Nr. 159 
und in der Leipziger Zeitung Nr. 165) ertheilte Concession zum Betriebe des Mobiliar- 
Feuerversicherungsgeschäfts als erledigt anzusehen und wird Solches hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 6. September 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
Nr. 51. Verordnung, 
die Veranstaltung einer anderweiten Ergänzungswahl für die II. Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 12. September 1881. 
Nachdem der zum Abgeordneten der II. Kammer der Ständeversammlung für den 
22. städtischen Wahlkreis gewählte Gutsbesitzer Hermann Grimm in Reichenhain 
verstorben ist, macht sich die Vornahme einer anderweiten Ergänzungswahl in diesem, 
1881. 29
	        
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