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Nr. 50. Bekanntmachung,
die Erledigung der der Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft ertheilten Concession
zum Betriebe des Mobiliar-Feuerversicherungsgeschäfts betreffend;
vom 6. September 1881.
Nachdem die Versicherungen, welche zur Zeit der Einstellung des Geschäftsbetriebs
seiten der Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft im Jahre 1871 bei derselben noch
bestanden haben, erstatteter Anzeige zufolge durch förmliche Uebertragung an die Feuer-
versicherungsgesellschaft „Providentia“ zu Frankfurt a. M. und auf sonstige Weise er-
ledigt worden sind, auch auf die von der Brandversicherungs-Commission in Gemäßheit
der Bestimmung in § 22 Absatz 5 der Ausführungsverordnung vom 20. November
1876 zu dem Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffenden Gesetze vom
28. August 1876 erlassenen öffentlichen Aufforderungen Anmeldungen von etwa noch
ungelösten Versicherungsverträgen oder Entschädigungsansprüchen an die vormalige
Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft innerhalb der festgesetzten sechswöchigen Prä-
clusivfrist nicht erfolgt sind, so ist hiermit die der letztgenannten Feuerversicherungs-
gesellschaft unter dem 8. Juli 1857 (Bekanntmachung im Dresdner Journal Nr. 159
und in der Leipziger Zeitung Nr. 165) ertheilte Concession zum Betriebe des Mobiliar-
Feuerversicherungsgeschäfts als erledigt anzusehen und wird Solches hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 6. September 1881.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
Nr. 51. Verordnung,
die Veranstaltung einer anderweiten Ergänzungswahl für die II. Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 12. September 1881.
Nachdem der zum Abgeordneten der II. Kammer der Ständeversammlung für den
22. städtischen Wahlkreis gewählte Gutsbesitzer Hermann Grimm in Reichenhain
verstorben ist, macht sich die Vornahme einer anderweiten Ergänzungswahl in diesem,
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