Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 193 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1881. 
Inhalt: Nr. 52. Verordnung, die Entschädigung der Lehrer bei Reisen zu Schulproben betr. S. 193. — JNr. 53. 
Bekanntmachung, die Ernennung eines Stellvertreters des Commissars für Staatseisenbahnbauten betr. 
S. 194. — Nr. 54. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Hainsberg-Schmiedeberger Staatseisen- 
bahn betr. S. 194. — Nr. 55. Verordnung, die Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die Volkeschulen 
betr. S. 195. — Nr. 56. Bekanntmachung, die Fachlehrer-Prüfungen im Turnen betr. S. 196. — 
JNr. 57. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes der Eisenbahnstrecke Wilkau-Kirchberg betr. 
S. 197. — Nr. 58. Bekanntmachung, den Lehrplan für den Unterricht in Fortbildungsschulen betr. 
S. 197. — Nr. 59. Bekanntmachung, die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betr. S. 205. 
  
  
  
  
  
Nr. 52. Verordnung, 
die Entschädigung der Lehrer bei Reisen zu Schulproben betreffend; 
vom 13. September 1881. 
Da- den Lehrern bei Reisen zu Schulproben nach § 20, Nr. 3 des Volksschulgesetzes 
vom 26. April 1873, Absatz 1, und § 39 der Ausführungsverordnung vom 25. August 
1874, Absatz 1 zu erstattende Aufwand für nothwendigen Unterhalt ist, wenn nicht im 
einzelnen Falle ein höherer Betrag vereinbart wird, nach dem Satze von 6 für je 
einen vollen Tag zu gewähren. 
Der Tag ist für voll zu rechnen, wenn die Abwesenheit des Lehrers von seinem 
Wohnorte an einem Kalendertage zwölf Stunden oder länger dauert. Bei kürzerer 
Dauer ist die Entschädigung nur nach dem Satze von 3 zu gewähren. 
Dresden, den 13. September 1881. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
1881. 30
	        
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