Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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b) aus der zweiten Kammer die Herren: 
Bürgermeister Haberkorn Kaufmann Roth 
in Zittau, in Dresden, 
Rittergutsbesitzer Günther Gutsbesitzer Schumann 
auf Saalhausen, in Dohna, 
Stadtrath Bönisch Gutsbesitzer Uhlemann 
in Dresden. in Görlitz. 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Herrn Stadtrath Bönisch 
zum Vorstand, den Herrn Kammerherrn von Zehmen aber zu dessen Stellvertreter 
bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird Solches und daß in der Person des bei dieser 
Kasse angestellten Buchhalters 
Friedrich Otmar Dittrich 
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 3. December 1881. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Wolf. 
  
  
Nr. 68. Verordnung, 
die Fabriken-Inspection betreffend; 
vom 12. December 1881. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird hierdurch verordnet, daß unter den in § 1 der 
Verordnung vom 1. August 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 194) unter Strafandrohung zur 
Anzeige von Unfällen verpflichteten Fabrikbesitzern und Fabrikleitern nicht allein die 
Besitzer und Leiter von Fabriken im engeren Sinne zu verstehen sind, sondern die Be- 
sitzer und Leiter aller Gewerbeunternehmungen überhaupt, auf welche § 120, Absatz 3 
der Gewerbeordnungsnovelle vom 17. Juli 1878 (R.-G.-Bl. S. 199 fg.) Anwendung 
leidet. 
Dresden, am 12. December 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Mun 
uller.
	        
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