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JNr. 15. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 20. April 1881.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
9. März 1880 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
der Herstellung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Hainsberg über Dippoldis-
walde nach Schmiedeberg auf Staatskosten andurch verordnet wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An-
wendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent-
halten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von
Hainsberg,
Somsdorf mit Coßmannsdorf,
Eckersdorf,
Rabenau,
Lübau
Spechtritz,
das Rabenauer Staatsforstrevier
und
sowie
betroffen.
Dresden, am 20. April 1881.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz- Wallwitz. Paulig.