Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 28 — 
JNr. 15. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 20. April 1881. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
9. März 1880 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
der Herstellung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Hainsberg über Dippoldis- 
walde nach Schmiedeberg auf Staatskosten andurch verordnet wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Hainsberg, 
Somsdorf mit Coßmannsdorf, 
Eckersdorf, 
Rabenau, 
Lübau 
Spechtritz, 
das Rabenauer Staatsforstrevier 
und 
sowie 
betroffen. 
Dresden, am 20. April 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz- Wallwitz. Paulig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.