Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1881. 
  
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Inhalt: Nr. 17. Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Juni 1880, die Abwehr und Unter— 
drückung von Viehseuchen betr. S. 35. — Nr. 18. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Wilkau— 
Saupersdorfer Eisenbahn betr. S. 120. — Nr. 19. Verordnung, die Besoldung der Aichmeister betr. 
S. 120. — JNr. 20. Verordnung, Abänderungen des Bahnreglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands 2c. betr. S. 121. — Nr. 21. Bekanntmachung, eine Ergänzungswahl für die I. Kammer betr. 
S. 122. — Nr. 22. Verordnung, Ergänzungswahlen für die II. Kammer betr. S. 123. 
Nr. 17. Verordnung 
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen betreffend; 
vom 9. Mai 1881. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hiermit zu Ausführung des nachstehend ab— 
gedruckten Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen betreffend, und im Anschluß an die vom Bundesrathe, auf Grund von 
8 30 des gedachten Gesetzes, zu den §§ 19 bis 29 des Letzteren beschlossene und von 
dem Herrn Reichskanzler in Nr. 8 des Centralblattes für das Deutsche Reich von 
1881 veröffentlichte, im Nachstehenden, soweit nöthig, mit enthaltene Instruktion vom 
24. Februar 1881 Folgendes verordnet: 
§ 1. 
1. Wo im Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 und in der gegenwärtigen Aus= (Zu § 2 des 
führungsverordnung zu demselben von „Polizeibehörden" die Rede ist, sind unter den Reichsgesetzes.) 
Letzteren, insoweit nicht im Nachstehenden eine andere Bestimmung getroffen worden 
ist, die Ortspolizeibehörden und daher 
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe, 
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürger- 
meister, 
J) auf dem platten Lande 
aa) die Gemeindevorstände, 
bb) die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke 
zu verstehen. 
1881. 6
	        
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