Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (82 Absatz 3 des 
Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen 
Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch ihn getroffenen Anordnung, 
welche dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde 
sofort eine Anzeige zu machen. 
§ 12. (§ 7 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich 
der Vertreter des Besitzers, auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen 
und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit den erkrankten 
Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird. 
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körper- 
theilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden. 
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten. 
§ 13. (§ 8 der Instruktion.) 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen 
nicht geschlachtet werden (8 31 des Gesetzes). 
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch 
oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist 
zu verbieten. 
§ 14. (§ 9 der Instruktion.) 
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh= oder Schafvieh- 
bestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrand 
erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage Thiere des betreffenden 
Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen der 
Feldmark ausgeführt werden. 
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr Stück 
enthaltenden Rindvieh= oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die Thiere 
einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem 
Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als der zehnte Theil am 
Milzbrand erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen 
anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in 
Kenntniß zu setzen.
	        
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