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wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (82 Absatz 3 des
Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch ihn getroffenen Anordnung,
welche dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde
sofort eine Anzeige zu machen.
§ 12. (§ 7 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß
der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich
der Vertreter des Besitzers, auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen
und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit den erkrankten
Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird.
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körper-
theilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten.
§ 13. (§ 8 der Instruktion.)
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen
nicht geschlachtet werden (8 31 des Gesetzes).
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch
oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist
zu verbieten.
§ 14. (§ 9 der Instruktion.)
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh= oder Schafvieh-
bestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrand
erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage Thiere des betreffenden
Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen der
Feldmark ausgeführt werden.
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr Stück
enthaltenden Rindvieh= oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die Thiere
einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem
Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als der zehnte Theil am
Milzbrand erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen
anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in
Kenntniß zu setzen.