Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 40 — 
§ 15. (§ 10 der Instruktion.) 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der 
erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten 
Thierärzten vorgenommen werden (§ 32 des Gesetzes). 
§ 16. (§ 11 der Instruktion.) 
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der 
Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort 
unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei ver- 
wendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der 
Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauch- 
bar gemacht und die Kadaver mit roher Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen 
worden sind. 
Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, 
Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an welchen Viehfutter weder 
geworben, noch vorübergehend aufbewahrt wird. 
Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern 
mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von 
einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird. 
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§ 33 des Gesetzes). 
§ 17. (812 der Instruktion.) 
Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, daß 
ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird. 
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sichtbar ist. 
Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß 
eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann. 
8 18. 
Die Vorschriften des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 und 17 gelten auch für die- 
jenigen Fälle, in welchen erst in Folge der Schlachtung ermittelt wird, daß das 
geschlachtete Thier am Milzbrand erkrankt gewesen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.