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Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist
anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
§ 75. (§ 68 der Instruktion.)
Die Vorschriften der §§ 65 bis 74 erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere, welche
sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul= und Klauenseuche behaftet zeigen.
§ 76. (8 69 der Instruktion.)
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf= e. Aufhebung
zuheben, wenn in dem Gehäöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche 33
die Schutzmaßregeln sich beziehen, innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vor-
gekommen ist.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des § 73 abgesperrten
Treibherde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amtliche
Publikation in gleicher Weise, wie solches in Bezug auf den Ausbruch der Seuche in
§ 65 vorgeschrieben ist, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Lungenseuche des Nindviehs. (Zu s45 des
Reichsgesetzes.)
§ 77. (8§ 70 der Instruktion.)
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (§ 12 des Gesetzes), oder liegt der #. Ermittelung
Verdacht eines Seuchenausbruchs vor, so muß von der Polizeibehörde und von dem b’miurr
beamteten Thierarzte (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt werden, wie lange
die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das kranke oder der Seuche
verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen, ob Rindvieh aus dem
Gehöfte neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und
wo das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere
Besitzer war. Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen
Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizei-
behörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
§ 78. (§ 71 der Instruktion.)
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen, welche
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten schrift-