Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 226 — 
Taxordnung 
für 
öconomische und sonstige Sachverständige in Expropriations-Angelegenheiten. 
  
A. 
Bei Reisen behufs Vornahme 
von Bonitirungen, Beiwohnung 
von Terminen 2c. sind in Ansatz 
zu bringen: 
I. Tagegelder 
nach dem Tagessatze von 
bis höchstens 
  
  
4. 
  
1. Die Tagegelder werden zur Vergütung der, während 
der Reise entstehenden Unkosten für Unterhalt und Unterkommen 
gewährt und zwar derart, daß hierbei jeder Kalendertag, an 
welchem die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung des 
Sachverständigen, einschließlich der nach Punkt II, 5 für Zu— 
und Abgänge in Ansatz zu bringenden Zeit, acht Stunden oder 
mehr beträgt, nach dem vollen Satze, dagegen bei geringerer als 
achtstündiger Abwesenheit nach dem halben Satze zu vergüten ist. 
Bei behördlichen Terminen und Verhandlungen am Wohn- 
orte des Sachverständigen können Tagegelder nach dem halben 
Satze dann liquidirt werden, wenn der Sachverständige in Folge 
der Expedition wenigstens vier Stunden außerhalb der Wohnung 
zuzubringen genöthigt gewesen und ihm dabei ein Aufwand für 
Unterhalt erwachsen ist. 
Das Tagegeld soll drei Viertheile des im einzelnen Falle 
nach A, V als zulässig in Ansatz gelangenden Honorares nicht 
übersteigen. 
Staatsbeamten, auch solchen, welche nicht Staatsdiener- 
eigenschaft im engeren Sinne besitzen, werden bei Ausübung 
von Sachverständigen-Functionen die Tagegelder und Reisekosten 
— zu vergleichen unter A, II und 1lII — nach den Sätzen und 
allenthalben unter den Bestimmungen gewährt, welche durch 
das Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaats- 
diener vom 15. März 1880, beziehungsweise durch besondere 
Bestimmungen geordnet sind.
	        
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