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II. Gebühren für Zu= und
Abgänge
je nach dem Satze von.
bis höchstens
Al
2. Bei allen Reisen sind, soviel als möglich, die nächsten,
respective mindestkostspieligen Wege nach und von dem Orte der
Bestimmung einzuschlagen.
3. In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der
Reise nach Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den
Tag der Reise oder für den ersten und letzten Tag derselben die
Tagegelder nur nach dem halben Satze gewährt werden.
4. Im Falle der Zuziehung eines Sachverständigen zu
mehreren Terminsverhandlungen an einem Tage sind die
etwa hierzu erforderlichen Reisen als eine ganze Reise anzusehen
und demgemäß zu liquidiren.
5. Die Gebühren für Zu= und Abgänge sind eine Ver-
gütung der Ausgaben bei dem Zugange zur Eisenbahn oder
zum Dampfschiffe, oder bei dem Abgange von da, einschließlich
der Kosten für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäckes.
Die Gebühr für Zugang, sowie die für Abgang passirt in
der Regel in jedem Falle, wo bei einer Reise mit der Eisenbahn
oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin= oder Rückreise, oder
bei einer durch Geschäfte, Nachtlager oder sonstige nothwendige
Umstände bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise
thatsächlich ein Zugang oder Abgang stattfindet.
Bei dem an ein und demselben Orte erforderlichen Ueber-
gange von einem Bahnhofe zu einem anderen räumlich davon
getrennten oder von einem Bahnhofe zu einem Dampfsschiffe
oder umgekehrt, dürfen nur die halben Gebührensätze für den
Abgang und für den Zugang — demnach zusammen in
Höhe eines einfachen Gebührensatzes — in Ansatz gebracht
werden.
Für jeden Zu-, sowie für jeden Abgang zu oder von der
Eisenbahn oder dem Dampfschiffe am Anfange oder Ende der
Geschäftsreise ist eine Stunde, gleichviel ob eine kürzere oder
längere Zeit darauf verwendet worden ist, in Ansatz zu bringen
und der Reisedauer mit zuzuschlagen.
Bei dem Abgange oder Zugange mit einem Beförderungs-
mittel, dessen Aufwand bereits durch die unter IIIc ausgesetzten
Kilometergebühren vergütet wird, passirt gar keine dergleichen
Gebühr.
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