Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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IV. die sonstigen während der 
Reise oder auswärtigen Ver— 
richtungen entstandenen 
Kosten, 
nach Höhe des wirklich gehabten 
Aufwandes. 
V. Honorar-Gebühren für 
Theilnahme an Terminsver- 
handlungen und für Erledig- 
ung sonstiger auswärtiger 
Geschäfte, 
nach dem Tagessatze von 
bis höchstens 
  
  
  
8. Haben während der ganzen Dauer einer Reise erweis- 
lich höhere Reisekosten, als der Gesammtbetrag der für eine 
ganze Reise in Berechnung zu bringenden Kilometergebühren 
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Die 
Nachweisung der Mehrkosten hat durch Beibringung der Quitt- 
ung zu erfolgen. 
9. Die Kilometergebühren sind für jede ohne Unterbrechung 
zurückgelegte Strecke ungetheilt in Ansatz zu bringen und ist 
hierbei jedes angefangene Kilometer für ein volles zu rechnen; 
dieselben können übrigens nur dann in Ansatz gebracht werden, 
wenn die Flurgrenze des Wohnortes überschritten wird. 
10. Bei Expeditionen innerhalb des Wohnortes, beziehent- 
lich der Wohnortsflur des betreffenden Sachverständigen, sind 
nur die etwaigen Verläge für Omnibus, Pferdebahn oder 
Droschke, wenn derartige Verkehrsmittel bestehen und die Be- 
nutzung derselben thatsächlich erfolgt ist, liquidationsfähig, be- 
dürfen jedoch keines besonderen Nachweises. 
11. Bezüglich der Staatsbeamten leidet die Bestimmung 
unter A, I. 1, am Ende, Anwendung. 
12. Als besondere Kosten sind die, während der ganzen 
Reisedauer oder der auswärtigen Beschäftigung, im unmittel- 
baren Interesse des zu besorgenden Geschäftes aufgewendeten 
Auslagen an Postporto, Staffetten oder telegraphischen Depeschen, 
Boten= und Schreiblöhne und dergleichen anzusehen. 
Einer Bescheinigung hierfür bedarf es nicht, wohl aber 
einer rechnungsmäßigen Erläuterung. 
13. Die Honorar-Gebühren sind eine Vergütung der zu 
leistenden Arbeit und für Zeitversäumniß; sie werden auch aus 
letzterem Anlaß nicht nur für die Tage gewährt, an welchen der
	        
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