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IV. die sonstigen während der
Reise oder auswärtigen Ver—
richtungen entstandenen
Kosten,
nach Höhe des wirklich gehabten
Aufwandes.
V. Honorar-Gebühren für
Theilnahme an Terminsver-
handlungen und für Erledig-
ung sonstiger auswärtiger
Geschäfte,
nach dem Tagessatze von
bis höchstens
8. Haben während der ganzen Dauer einer Reise erweis-
lich höhere Reisekosten, als der Gesammtbetrag der für eine
ganze Reise in Berechnung zu bringenden Kilometergebühren
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Die
Nachweisung der Mehrkosten hat durch Beibringung der Quitt-
ung zu erfolgen.
9. Die Kilometergebühren sind für jede ohne Unterbrechung
zurückgelegte Strecke ungetheilt in Ansatz zu bringen und ist
hierbei jedes angefangene Kilometer für ein volles zu rechnen;
dieselben können übrigens nur dann in Ansatz gebracht werden,
wenn die Flurgrenze des Wohnortes überschritten wird.
10. Bei Expeditionen innerhalb des Wohnortes, beziehent-
lich der Wohnortsflur des betreffenden Sachverständigen, sind
nur die etwaigen Verläge für Omnibus, Pferdebahn oder
Droschke, wenn derartige Verkehrsmittel bestehen und die Be-
nutzung derselben thatsächlich erfolgt ist, liquidationsfähig, be-
dürfen jedoch keines besonderen Nachweises.
11. Bezüglich der Staatsbeamten leidet die Bestimmung
unter A, I. 1, am Ende, Anwendung.
12. Als besondere Kosten sind die, während der ganzen
Reisedauer oder der auswärtigen Beschäftigung, im unmittel-
baren Interesse des zu besorgenden Geschäftes aufgewendeten
Auslagen an Postporto, Staffetten oder telegraphischen Depeschen,
Boten= und Schreiblöhne und dergleichen anzusehen.
Einer Bescheinigung hierfür bedarf es nicht, wohl aber
einer rechnungsmäßigen Erläuterung.
13. Die Honorar-Gebühren sind eine Vergütung der zu
leistenden Arbeit und für Zeitversäumniß; sie werden auch aus
letzterem Anlaß nicht nur für die Tage gewährt, an welchen der