Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Indem Solches hierdurch bekannt gemacht wird, wird zugleich Nachstehendes ver— 
ordnet. 
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1883 an ihre Forderungen 
für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser 
Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in 
der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in 
der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nach- 
zugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30= Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Officin 
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. 
&2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 
150.07 (§ 148, s der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund) zu belegen. 
#3. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Procente, 
einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten oder 
anderen Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 oder bei er- 
schwerenden Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen. 
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die, ohne 
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder 
entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Per- 
sonen der gedachten Art auf gewisse Procente, einen Antheil am Gewinne oder unent- 
geltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren. 
##. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch auf- 
gehoben. 
Dresden, am 8. December 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner.
	        
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