Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 57.  Die  Staatsverträge.  183

1.  Ohne  Einwilligung  der  letzteren  kann  nämlich  durch  Verträge  mit  Auswärtigen
kein  Landesgesetz  aufgehoben  oder  abgeändert  und  keine  Verpflichtung,
  welche  den  Rechten  der  Staatsbürger  Eintrag  thun  würde,  eingegangen
werden.  Es  gilt  also  in  dieser  Beziehung  ganz  dasselbe  wie  bezüglich  der  Erlassung  von
Gesetzen  ¹).  Verträge,  welche  nur  allgemeine  politische  Interessen  betreffen,  bedürfen  der
ständischen  Genehmigung  nicht,  obgleich  durch  solche  Verträge  die  Freiheit  der  Entschließung
der  Staatsgewalt  für  die  Zukunft  beschränkt  werden  kann²).  Im  Falle  der  Nichtgenehmigung
  einzelner,  der  ständischen  Zustimmung  unterworfener  Vertragsbestimmungen
hängt  es  von  den  Kontrahenten  ab,  ob  sie  den  noch  übrigen  Inhalt  des  Vertrages  aufrecht
erhalten  und  ratifiziren  wollen  oder  nicht.

2.  Ohne  Einwilligung  der  Stände  kann  kein  Theil  des  Staatsgebiets  und
Staatseigenthums  veräußert  werden.  Diese  Bestimmung  ist  in  Beziehung  auf  die
freiwillige  Abtretung  an  außerdeutsche  wie  an  deutsche  Staaten  durch  die  Reichsverfassung
nicht  berührt  worden  ³),  dagegen  kann  dieselbe  auf  die  gezwungene  Abtretung  an  einen
fremden  Staat  im  Fall  eines  Friedensschlusses  nach  Art.  11  Abs.  1  der  R.V.  fernerhin
keine  Anwendung  mehr  finden.  Unter  der  Veräußerung  von  „Staatseigenthum“  werden
solche  Fälle  begriffen,  in  welchen  nicht  die  Hoheitsrechte  des  Staates  über  ein  bestimmtes
Territorium,  sondern  nur  das  Eigenthum,  liege  dieses  nun  innerhalb  Landes  oder  auf
einem  fremden  Staatsgebiete,  an  einen  andern  Staat  veräußert  wird.

3.  Ohne  ständische  Zustimmung  kann  keine  neue  Last  auf  das  Königreich  und
dessen  Angehörige  übernommen  werden.  Es  gehört  hierher  sowohl  die  Belastung  des
Landes  mit  Zahlungsverbindlichkeiten,  als  die  Uebernahme  von  sogen.  Staatsdienstbarkeiten⁴).
Selbstverständlich  findet  dieses  Bestimmung  keine  Anwendung  auf  Verbindlichkeiten,  welche
durch  die  Stellung  Württembergs  im  Deutschen  Reiche  begründet  werden  ⁵),  wohl  aber
auf  Verträge  mit  andern  deutschen  Staaten,  welche  außerhalb  der  Kompetenz  des  Reiches
sich  bewegen  ⁶).



Recht  ist  diese  Kontroverse  ohne  Bedeutung.  Die  Zustimmung  der  Stände  bedingt  die  Legitimation
der  Staatsregierung  zur  Ratisikation.

1)  Dieselben  Grundsätze  müssen  daher  auch  gelten  in  Beziehung  auf  die  Prolongation
bestehender  Staatsverträge  und  auf  die  Aufhebung  solcher.

2)  Mohl,  I  S.  674.

3)  Vgl.  auch  Laband,  R.  St.  R.  I  S.  181  ff.  Soweit  hiernach  das  Reich  zu  Gebietsänderungen
  der  Zustimmung  des  Einzelstaats  bedarf,  ist  auch  die  Einwilligung  der  Stände  in  Württemberg
  erforderlich.

4)  Staatsservituten  im  Sinne  von  Beschränkungen  der  Gebietshoheit  (s.  o.  S.  16  u.  17  N.5  a.  E.
und  Zachariä,  D.  St.  R.  §§  240,  293;  Laband,  1  S.  186;  J.  Clauß,  Staatsdienstb.  1894,
S.  106  ff.)  bestehen,  zumal  seit  dem  Art.  34  der  Rhein  B.  A.  in  Württemberg  nicht  mehr;  denn  die
Eisenbahnverträge  mit  Baden  z.  B.  vom  6.  Nov.  1860  und  15.  Juli  1887,  sowie  mit  Bayern  vom
12.  Dez.  1868  und  10.  Febr.  1887  haben  keine  Staatsservituten  begründet,  da  sie  keine  Schranke
der  Gebietshoheit  enthalten,  wie  jetzt  in  Beziehung  auf  Bayern  in  Art.  8  u.  15  Abs.  9  des  vorgenannten
  Vertrags  v.  10.  Febr.  1887  und  bezüglich  Badens  in  Art.  10  des  Vertrags  v.  15.  Juli
1887  ausdrücklich  anerkannt  ist.  Es  handelt  sich  hierbei  vielmehr  um  rein  persönliche,  vertragsmäßige
  Einräumungen;  s.  auch  Clauß  a.  a.  O.  S.  188.  Der  Vertrag  mit  Bayern  über  zwei
Militärstraßen  zur  Verbindung  der  Pfalz  mit  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  v.  23.  Apr.  1815
ist  dagegen  durch  die  Gründung  des  Deutschen  Reiches  gegenstandslos  geworden;  s.  auch  Clauß
a.  a.  O.  S.  185;  ebenso  die  übrigen  ähnlichen  Verträge  aus  der  Zeit  des  Deutschen  Bundes
(Mohl,  II  S.  732).  Ueber  den  der  Geschichte  angehörigen  Allianzvertrag  mit  Preußen  v.  13.  Aug.
1866,  s.  I.  Aufl.  S.  170  N.  6.  Beschränkungen  der  Gebietshoheit  durch  Ausübung  der  dem
Deutschen  Reich  zustehenden  Befugnisse  (vgl.  z.  B.  R.V.  Art.  41  u.  65)  fallen  als  Rechte  einer
übergeordneten  Staatsgewalt  nicht  unter  den  Begriff  der  Staatsdienstbarkeit.

5)  So  bedurfte  z.  B.  der  Vertrag  v.  16.  Juli  1874  betr.  die  Bundesfestung  Ulm  der  ständischen
  Zustimmung  nicht.

6)  Die  Bestimmungen  des  §  85  der  V.  U.  über  Handels-  und  Subsidienverträge  sind  durch
die  R.V.  wirkungslos  geworden.