Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so ist 
1. in Verfolg der Petition der städtischen Collegien zu Mittweida der in der 
ständischen Schrift vom 26. Januar d. J. ertheilten Ermächtigung gemäß der Stadt— 
gemeinde Mittweida für die seiner Zeit zur Errichtung eines Bezirksgerichts daselbst 
von ihr geleistete Beihilfe eine Entschädigung von 30.000 Mark gewährt worden. 
2. Die zur Berücksichtigung empfohlene Petition des Gutsbesitzers Augustin zu 
Mittelherwigsdorf um Gewährung eines demselben in einer Hypothekenangelegenheit 
entstandenen Schadens wird im Sinne des ständischen Antrags erledigt werden. 
3. Die Petition der städtischen Collegien zu Colditz und einiger anderer Gemeinden, 
die Einziehung von Amtsgerichten betreffend, wird in Erwägung gezogen und es soll 
mit Einziehung von Amtsgerichten jedenfalls nur insoweit verfahren werden, als es im 
Interesse der Rechtspflege geboten ist. 
4. Das von den getreuen Ständen beantragte Gesetz, einige Zusatzbestimmungen 
zu dem Gesetz vom 10. März 1879 über das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen 
betreffend, hat Unsere Zustimmung erhalten und wird zur Publication gelangen. 
5. Die dem Landtagsausschusse zur Verwaltung der Staatsschulden ständischerseits 
zu ertheilen beabsichtigte neue Geschäftsordnung hat Unsere Genehmigung erhalten. 
6. Die Petition der Gemeinde Limbach um Gestattung der Annahme der Revi= 
dirten Städteordnung wird in Erwägung gezogen und es wird im Falle der Berück- 
sichtigung derselben von der bezüglichen ständischen Ermächtigung Gebrauch gemacht 
werden. 
7. Von der Ermächtigung zu Vermehrung der Moorbäder bei der Badeanstalt zu 
Elster einen, nach und nach aus den jährlichen Reinerträgnissen des Elsterbades zurück- 
zuzahlenden Vorschuß bis zur Höhe von 250.000 Mark aus der Hauptstaatskasse zu 
entnehmen, wird unter der Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, daß sich die in 
Vorschlag gekommene Einrichtung bei speciellerer Prüfung als ausführbar erweist, so- 
wie daß bei näherer Erörterung der Kostenfrage die Zulänglichkeit der bewilligten Vor- 
schußsumme bestätigt wird. 
8. Von der Ermächtigung, im Verordnungswege 
a) die Bestimmungen des § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der 
jagdbaren Thiere betreffend, in Betreff des Sperlings außer Wirksamkeit zu setzen und 
diejenigen Bestimmungen zu treffen, die für geeignet, beziehentlich für zulässig zu er- 
achten sind, um der Landwirthschaft, dem Obstbau und der Gartenkultur den noth- 
wendigen Schutz gegen den Schaden zu verschaffen, der denselben durch eine zu große 
Vermehrung der Sperlinge verursacht wird,
	        
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